PARTNERIN | RECHTSANWÄLTIN | FACHANWÄLTIN FÜR BAU- UND ARCHITEKTENRECHT

Katharina
Bold-Jekić

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Kompetenzen

Reputation

Vita

Katharina Bold-Jekic berät als Fachanwältin überwiegend mittelständische Bauunternehmen, Architektur- und Ingenieurbüros sowie Bauträger zu allen Belangen des privaten Bau- und Architektenrechts. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen dabei in der Gestaltung von komplexen Verträgen und der baubegleitenden Rechtsberatung, insbesondere von Großbauprojekten. Sie hält zudem Vorträge und gibt Schulungen zur VOB/B und zum Bauvertragsrecht.

Mandanten schätzen ihre präzise Problemanalyse, die ergebnisorientierte Abwicklung sowie ihr proaktives Engagement.

  • Privates Baurecht
  • Immobilienwirtschaftsrecht
  • Projektbegleitende Rechtsberatung
  • Gewerbliches Mietrecht
  • Handelsblatt & Best Lawyers 2022-2024: Eine der besten Rechtsanwält:innen im Baurecht in Deutschland
  • Legal 500 Deutschland 2018: Empfohlene Anwältin
  • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht seit 2019
  • Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL seit 2015
  • Zulassung als Rechtsanwältin, 2015
  • Rechtsreferendariat in Augsburg
  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und Southport, Australien

Eine der besten Rechtsanwält:innen im Baurecht in Deutschland.

Handelsblatt & Best Lawyers 2024

Beiträge

30.09.2019

Bau- und Immobilienrecht

Preisfortschreibung: Entscheidend sind die tatsächlich erforderlichen Kosten

Das KG setzt die Rechtsprechung des BGH zur Preisfortschreibung fort: die Bemessungsgrundlage auch für geänderte und zusätzliche Leistungen sind die tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten.

05.12.2018

Bau- und Immobilienrecht

Die HOAI auf dem EU-Prüfstand

Das LG Dresden setzte eine Architektenhonorarklage aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die BRD aus – eine Chance sich gegen Mindesthonorarklagen zu wehren? Die Entscheidung des EuGH über dieses Vertragsverletzungsverfahren und die damit zu entscheidende Frage, ob die HOAI unionsrechtswidrig ist, wird für Anfang 2019 erwartet.

22.05.2018

Bau- und Immobilienrecht

Die Qual der Wahl

Käufer und Besteller haben sich bei Vorliegen eines Mangels im Rahmen ihres Wahlrechts zu entscheiden, was sie wollen – ein Festhalten am Vertrag oder das Lösen hiervon. Ist die Minderung einmal erklärt, ist die Rückabwicklung des Vertrags nicht mehr möglich.

18.05.2015

Bau- und Immobilienrecht

Leistungsverweigerungsrecht des Bauunternehmers gegenüber Verbrauchern bei Verweigerung einer ausdrücklichen Nachtragsvereinbarung?

Der Unternehmer kann bei Bauverträgen mit einem Verbrauchern Entgelt für geänderte oder zusätzliche Leistungen nur verlangen, wenn nach § 312a Abs.3 S.1 BGB eine ausdrückliche Entgeltabrede besteht.

Empfohlene Anwältin

Legal 500 Deutschland 2018

Publikationen

20.11.2017 | LUTZ | ABEL

Neues Bauvertragsrecht - Teil 3

23.07.2017 | LUTZ | ABEL

Neues Bauvertragsrecht - Teil 2