21.10.2011 | Öffentliches Recht
Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit Urteil vom 23. Mai 2011, Az.: 8 K 11.149, festgestellt, dass für ein Wohngebäude, welches gegen das Abstandsflächenrecht verstößt, von der Baubehörde rechtmäßiger Weise eine Beseitigungsverfügung erlassen werden kann. Im Hinblick auf den Umstand, dass das zu beseitigende Gebäude hier schon seit langer Zeit besteht und bewohnt ist, war die gesetzte Beseitigungsfrist von 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit jedoch zu kurz bemessen worden. Bei entsprechenden Beseitigungsanordnungen muss die Baubehörde mithin unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls darauf achten, dass die vorgegebene Beseitigungsfrist eine angemessene Dauer aufweist. Die Baubehörde muss mithin nunmehr eine neue Baubeseitigungsverfügung erlassen und im Rahmen dieser Baubeseitigungsverfügung diesmal eine ausreichend lange Frist zur Beseitigung vorgeben. Zu dem vorgenannten vom VG München verbeschiedenen Sachverhalt ist außerdem eine Klage vor dem LG München I, Az.: 25 O 24553/09, anhängig. Dort hat der von der Abstandsflächenverletzung betroffene Nachbar seinerseits auf Beseitigung geklagt. Dieses Verfahren wurde ausgesetzt, um durch die vorgreifliche Entscheidung des VG München klären zu lassen, inwiefern hier ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorliegt. Trotz der abweisenden Entscheidung des VG München steht nunmehr für das Landgericht durch die Urteilsgründe des VG München fest, dass insoweit wegen Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht der betroffene Nachbar vor dem Landgericht München einen entsprechenden Beseitigungsanspruch durchsetzen kann.