08.01.2013 | Öffentliches Recht
Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Urteil vom 12.01.2012 (Az.: 2 B 11.2230) entschieden, dass eine Garagengestaltungssatzung (örtliche Bauvorschrift) nicht vorgeben darf, dass zwischen der Einfahrt in eine Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche ein Abstand von mindestens fünf Metern erforderlich ist.
Die getroffene Entscheidung beruht hier auf einer wichtigen Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen. Dem Bodenrecht (insbesondere dem Baugesetzbuch) einerseits und den örtlichen Bauvorschriften (Rechtsgrundlage Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) andererseits. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO können Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen erlassen, soweit dies zur Gestaltung oder zum Erhalt des Ortsbildes erforderlich ist. Die örtlichen Bauvorschriften dürfen jedoch nicht in das Bodenrecht, welches zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) gehört, eingreifen. Mit dem Bodenrecht wird u.a. vorgegeben, wo gebaut werden kann und wo nicht. Mit derartigen bodenrechtlichen Vorgaben kann auch Ortsbildgestaltung betrieben werden. Soweit eine Gemeinde dies wünscht, muss sie jedoch auch von den bodenrechtlich zur Verfügung gestellten Instrumentarien, wie der Aufstellung eines Bebauungsplans Gebrauch machen. Örtliche Bauvorschriften dürfen dagegen nicht zu bodenrechtlichen Vorgaben führen. Die Ortsgestaltung mit Ortsgestaltungssatzung muss mit anderen Worten dort enden, wo die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beginnt. Der VGH München hat nunmehr entschieden, dass Garagengestaltungssatzungen den Regelungsspielraum örtlicher Bauvorschriften überschreiten, soweit die Situierung und Anordnung der Garagen auf dem Baugrundstück vorgegeben wird.