Bei Schwarzarbeit keine Vergütung und keine Mängelansprüche!

Die Vereinbarung von Schwarzarbeit führt dazu, dass dem Unternehmer keine Vergütungs- und dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zustehen.

Bei Schwarzarbeit keine Vergütung und keine Mängelansprüche!
Bei Schwarzarbeit keine Vergütung und keine Mängelansprüche!

11.08.2015 | Bau- und Immobilienrecht

Schwarzarbeit – keine wechselseitigen Ansprüche

Der BGH hat in den letzten Jahren konsequent entschieden, dass ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz zur Nichtigkeit des Vertrages führt (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13; Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13). Daher bestehen bei einem Vertrag mit einer Schwarzarbeitsabrede keine wechselseitigen Ansprüche der Parteien. Insbesondere entsteht bei einem Vertrag mit Schwarzgeldabrede kein Vergütungsanspruch des Unternehmers; diesem steht nicht einmal ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu. Und dem Auftraggeber stehen keine Mängelrechte zu.

Verabredung der Schwarzarbeit ist für beide Parteien nachteilig!

Im Ergebnis sind also beide Parteien schutzlos. Dem folgen mittlerweile auch die Instanzgerichte, wie eine aktuelle Entscheidung des LG Mannheim (Urteil vom 16.05.2015 – 8 O 84/13) zeigt. Dort hatte ein Generalunternehmer Sanierungs- und Dämmarbeiten am Wohnhaus des Bauherrn durchgeführt. Die Parteien hatten vereinbart, dass ein Teil der Leistungen ohne Rechnung erbracht wird. In dem Prozess macht der Bauherr Mängel geltend. Der Generalunternehmer wendet ein, es sei wegen des Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit (SchwarzArbG) kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Daher seien keine Mängelrechte gegeben. Er verlangt aber in Form der Widerklage Ausgleich für die erbrachten Leistungen, die der Bauherr erhalten hat. Beide bekommen jedoch … nichts.

Schwarzgeldabrede hinsichtlich eines Teils macht gesamten Vertrag nichtig!

Denn auch, wenn die Schwarzgeldabrede lediglich einen Teil der Vergütung betroffen hat, erfasst die Nichtigkeit doch den gesamten Vertrag. Damit fehlt es an einer Grundlage für die vertraglichen Ansprüche, also für Vergütungs- und Mängelansprüche. Und auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Unternehmers ist durch § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Hinweis

Die Verabredung von Schwarzarbeit ist ohnehin gefährlich, da eine Strafbarkeit nach § 370 AO droht.