Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Bei nur kurzfristiger Unterbrechung können aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit betrachtet werden, wenn die Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des alten vereinbart wurde.

Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

16.03.2016 | Arbeitsrecht

Inhalt

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, war dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durfte das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht unterbrochen werden, sonst begann der Lauf der sechsmonatigen Wartezeit des § 4 BUrlG im Falle der Aufnahme der früheren Beschäftigung erneut. Das BAG ist von dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 20.10.2015, Az. 9 AZR 24/14 abgerückt und hat festgehalten, dass nicht jede kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zur Unterbrechung der sechsmonatigen Wartezeit des § 4 BUrlG führt.

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 01.01.2009 mit einem Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Kläger zum 30.06.2012 gekündigt. Am 21.06.2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 02.07.2012 einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12.10.2012. Die Beklagte hatte dem Kläger in 2012 drei Tage Urlaub gewährt. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Abgeltung von 23 Urlaubstagen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass für beide Arbeitsverhältnisse jeweils nur Teilansprüche erworben wurden, da mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum begonnen habe. Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.

Entscheidungsgründe


Nach Ansicht des BAG waren im Rahmen des § 7 Abs. 4 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2012 insgesamt 23 Urlaubstage abzugelten, da diese nicht mehr gewährt worden waren. Der Kläger hat abzüglich der gewährten drei Urlaubstage noch 23 Tage Vollurlaub, da der Kläger nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (Umkehrschluss § 5 BUrlG).

Das BAG ging davon aus, dass der Kläger bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Oktober 2012 die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG erfüllt hat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand im Sinne von § 4 BUrlG ununterbrochen vom Januar 2009 bis zum 12.10.2012. Die eintägige Unterbrechung ist für die Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG und damit für das Entstehen eines Anspruchs des Klägers auf Vollurlaub unerheblich. In diesem Zusammenhang gab der Senat die frühere Rechtsprechung teilweise auf, wonach das Arbeitsverhältnis rechtlich nicht unterbrochen werden dürfe, anderenfalls der Lauf der Wartezeit im Falle der Aufnahme der früheren Beschäftigung erneut begonnen habe. Zumindest in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dessen zwischenzeitlicher Beendigung feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht kein Abgeltungsanspruch, sondern der im Kalenderjahr geschuldete Urlaub ist ungekürzt zu gewähren.

Fazit

Neben der Rechtsprechungsänderung zur Wartefrist bei nur kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gibt diese Entscheidung wieder einmal Anlass, sich über die Urlaubsregelungen beim unterjährigen Ein- und Austritt Gedanken zu machen. Dem weitverbreiteten Irrglauben, dass der (gesetzliche) Urlaub bei unterjährigem Ausscheiden bzw. auch Einstieg immer nur anteilig zu gewähren ist, wird entgegengetreten. Ein Teilurlaubsanspruch (§ 5 BUrlG) besteht in diesen Fällen nur, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit entweder vor dem 30.06. des Kalenderjahres ausscheidet oder erst nach dem 30.06. des Kalenderjahres in ein Arbeitsverhältnis eintritt oder vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In den anderen Fällen des unterjährigen Ein- oder Austritts besteht ein Anspruch auf den vollen (gesetzlichen) Jahresurlaub.