Beurkundungspflicht von Asset Deals mit Catch-All-Klauseln

 Philipp Hoene

Philipp Hoene

Kaufverträge im Rahmen von Asset Deals können beurkundungspflichtig sein, wenn sie eine Catch-All-Klausel enthalten oder nicht detailliert die einzelnen zu verkaufenden Vermögensgegenstände auflisten.

Beurkundungspflicht von Asset Deals mit Catch-All-Klauseln
Beurkundungspflicht von Asset Deals mit Catch-All-Klauseln

24.05.2016 | Venture Capital / M&A

Catch-All-Klauseln und Beurkundungspflicht


Verträge, in denen sich ein Verkäufer verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen, bedürfen gem. § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 26.03.2010 – 19 U 145/09) gehören hierzu auch Unternehmenskaufverträge, die eine Regelung enthalten, mit der pauschal das gesamte Aktivvermögen des Verkäufers verkauft wird („Catch-All-Klausel“) und das selbst dann, wenn wesentliche Gegenstände des Aktivvermögens beispielhaft aber nicht abschließend aufgezählt werden. Bei fehlender Beurkundung ist der Kaufvertrag nichtig und das Geleistete kann zurückgefordert werden. Grund hierfür ist die mit § 311b Abs. 3 BGB bezweckte Warnfunktion der notariellen Beurkundung. Der Verkäufer soll davor geschützt werden, sich leichtfertig zur Verfügung über sein gesamtes Vermögen zu verpflichten.

Keine Beurkundungspflicht bei abschließender Aufzählung


Eine Beurkundungspflicht besteht nicht, wenn die Gegenstände des Verkaufs sich aus dem Inhalt des Vertrages im Einzelnen einwandfrei ergebenden. Dem Verkäufer müssen durch den Wortlaut des Kaufvertrags die einzelnen Kaufgegenstände praktisch bewusst werden. Ist das gewährleistet, trifft der Verkäufer eine ausreichend informierte Entscheidung und eine besondere Warnung durch notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Der Vertrag bedarf in diesem Fall selbst dann nicht der notariellen Form, wenn die aufgelisteten Verkaufsgegenstände tatsächlich das gesamte Aktivvermögen des Verkäufers darstellen.

Rechtsnatur des Verkäufers irrelevant


Die Rechtsnatur des Verkäufers ist für die Frage, ob der Vertrag gem. § 311b Abs. 3 BGB der Beurkundung bedarf, irrelevant. Die Vorschrift findet auch auf juristische Personen einschließlich Verkäufer mit der Rechtsform der GmbH und der AG Anwendung.

Beurkundungspflicht bei Kauf aus Insolvenz?


Insbesondere beim häufigen Asset Deal zum Erwerb aller Aktiva eines insolventen Unternehmens finden sich immer wieder Catch-All-Klauseln in den Kaufverträgen. In der Literatur wird zwar überwiegend vertreten, dass keine notarielle Beurkundung erforderlich ist. Denn veräußert ein Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen eines Insolvenzschuldners, bezieht sich die Verpflichtung nicht auf eigenes, sondern auf fremdes Vermögen. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage jedoch nicht. Teilen die Gerichte diese Ansicht nicht, besteht eine zusätzliche Gefahr für den Käufer: Im Falle einer Rückforderung der Kaufgegenstände durch den Insolvenzverwalter aufgrund Nichtigkeit des Kaufvertrags, stünde dem Käufer ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zu. Dessen Durchsetzung dürfte aufgrund der Insolvenz ‑ selbst wenn vorrangig zu bedienende Masseforderung – mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden sein.