21.06.2016 | Gesellschaftsrecht
Das OLG Schleswig (Az.: 9 U 58/15) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob zwei ehemalige Führungskräfte einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Schwimmbades war, unter dem Gesichtspunkt der Untreue bzw. aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen für die Verluste haften, die einer Kommune aus dem Betrieb eines Schwimmbades entstanden waren. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, deren geschäftsführende Gesellschafterin die GmbH war, bei der die Beklagten als Geschäftsführer und Prokurist tätig waren, nahm die Beklagten in Anspruch, weil das von der GmbH betriebene Schwimmbad erhebliche Verluste erwirtschaftet hatte.
Das OLG Schleswig hat im konkreten Fall eine Haftung der Beklagten auf Schadenersatz wegen der behaupteten Untreuehandlungen abgelehnt; das OLG erkannte, dass es dafür an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten gefehlt hatte. Keiner von beiden hatte Vorsatz, die Klägerin zu schädigen, hingegen gingen beide davon aus, dass über die Gesamtdauer des Betriebes des Schwimmbades mit einem wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin zu rechnen war. Damit konnte allenfalls festgestellt werden, dass die Beklagten ein Verlustrisiko erkannt hatten, was für das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes allerdings nicht ausreicht.
Demgegenüber betonte das OLG Schleswig, dass die beiden Beklagten schon aus ihren Anstellungsverhältnissen die Pflicht trifft, ihr unternehmerisches Handeln auf eine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu stützen und alle verfügbaren Informationsquellen ausschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsmöglichkeiten sorgfältig abzuschätzen und auf diese Weise den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen waren die Beklagten nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden: Bei ihrer Kalkulation hatten sie sich auf die Machbarkeitsstudie eines Beratungsunternehmens verlassen. Diese Machbarkeitsstudie war allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits etwa dreieinhalb Jahre alt und der tatsächliche Verlauf der Besucherzahlen wich von den prognostizierten Besucherzahlen negativ ab. Das OLG Schleswig betont demgemäß weiter, dass es die Sorgfaltspflicht der Beklagten geboten hätte, durch weitere Ermittlungen den Sachverhalt und die Gründe für die widersprüchlichen Zahlen (Machbarkeitsstudie einerseits, tatsächlicher Verlauf andererseits) aufzuklären und möglichst weitgehend aufzulösen. In der Folge schied eine Haftung der Beklagten im konkreten Fall allerdings aufgrund Verjährung in weiten Teilen aus.
Praxishinweis: Die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer und Prokuristen einer GmbH sind äußerst weitgehend. Stets ist auf umfangreicher Informationsgrundlage unter Abwägung der maßgeblichen Interessen der jeweilige Einzelfall sorgfältig zu entscheiden. Dabei kommt – gerade im Hinblick auf Beweisfragen im Prozess – der Dokumentation der unternehmerischen Entscheidungen erhebliche Bedeutung zu. Eine Möglichkeit zur Abfederung der enormen Haftungsrisiken, die insoweit für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aber auch und erst recht für Vorstände von Aktiengesellschaften bestehen, ist der Abschluss einer D&O-Versicherung. Hierbei ist allerdings besonderes Augenmerk auf den passgenauen Zuschnitt der Versicherung auf die zu versichernden Tätigkeiten und die drohenden Risiken zu achten.