Bundesverfassungsgericht: Compliance-Unterlagen dürfen weiterhin nicht ausgewertet werden!

Die nach staatsanwaltlicher Durchsuchung bei der vom Unternehmen mit Compliance-Ermittlungen betrauten Kanzlei sichergestellten Unterlagen dürfen auch weiterhin nicht ausgewertet werden.

Bundesverfassungsgericht: Compliance-Unterlagen dürfen weiterhin nicht ausgewertet werden!
Bundesverfassungsgericht: Compliance-Unterlagen dürfen weiterhin nicht ausgewertet werden!

20.02.2018 | Compliance & Internal Investigations

Im Zusammenhang mit der „Diesel-Affäre“ hatte die Volkswagen AG eine Anwaltskanzlei als interne Ermittlerin beauftragt, die Vorfälle aufzuklären. Vor knapp einem Jahr durchsuchte die Staatsanwaltschaft München II die Geschäftsräume der beauftragten Anwaltskanzlei und beschlagnahmte eine große Menge an in diesem Zusammenhang aufgefundenen Aktenordnern und elektronischen Daten aus der internen Untersuchung.

Die Kanzlei und die Volkswagen AG hatten hiergegen das Bundesverfassungsgericht angerufen und beantragt, die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen zu stoppen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 25.07.2017 (Az.: 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1582/17, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1562/17) entschieden, dass die Unterlagen zunächst für den Zeitraum von sechs Monaten nicht ausgewertet werden dürften.

Diese Entscheidungen ergingen im Wege des Eilrechtsschutzes und wurden nunmehr um weitere sechs Monate mit Beschluss vom 09.01.2018 wiederholt. Die bei der Anwaltskanzlei beschlagnahmten Unterlagen müssen also weiterhin unter Verschluss bleiben. Als zentrale Frage wird zu klären sein, ob die Durchsuchung bei einem „internen Ermittler“ vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig oder als rechtswidrig angesehen wird. Ähnliche Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Unterlagen bei externen Ombudsleuten, an die sich „Whistleblower“ wenden können (wir berichteten dazu am 22.11.2016).

Die Entscheidung und diese Fragen haben für Unternehmen erhebliche Bedeutung, ist doch die Aufklärung möglicher Compliance-Vorfälle durch beauftragte Anwaltskanzleien ein zentrales Mittel auch der „Selbstreinigung von Unternehmen“. Im Hinblick darauf bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht die Praxis der Strafverfolgungsbehörden einordnet.