GmbH: Die Eintragung einer Kapitalerhöhung heilt einen Formmangel der Übernahmeerklärung

Mit Urteil vom 17.10.2017 (Az.: KZR 24/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer GmbH nach Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ein Mangel der Form der Übernahmeerklärung nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann.

GmbH: Die Eintragung einer Kapitalerhöhung heilt einen Formmangel der Übernahmeerklärung
GmbH: Die Eintragung einer Kapitalerhöhung heilt einen Formmangel der Übernahmeerklärung

13.03.2018 | Gesellschaftsrecht

Sachverhalt

In dem vom BGH entschiedenen Fall nahm eine GmbH ihre ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche wurde mit den Stimmen der mehrheitlich beteiligten ConsulTrust GmbH beschlossen, die sich Jahre zuvor im Wege der Kapitalerhöhung mit 75% an der Klägerin beteiligt hatte. Die beklagten ehemaligen Geschäftsführer hielten die Schadensersatzklage für unzulässig, da der Beschluss der Gesellschafterversammlung unwirksam sei, weil der Mehrheitsgesellschafter nie wirksam Gesellschafter der GmbH geworden sei. Sie erhoben eine Zwischenfeststellungswiderklage, mit der sie die Feststellung begehrten, dass der Mehrheitsgesellschafter nicht Gesellschafter der Klägerin geworden ist.

Nach Auffassung der Beklagten habe die im Rahmen der Kapitalerhöhung zwischen der ConsulTrust als Übernehmerin der neuen Geschäftsanteile und der Klägerin geschlossene Übernahmevereinbarung der notariellen Beurkundung bedurft. Sie folgerten dies daraus, dass die Übernahmevereinbarung mit dem zwischen der ConsulTrust und der bisherigen Alleingesellschafterin geschlossenen Beteiligungsvertrag und der Gesellschaftervereinbarung in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehe und daher wie diese Vereinbarungen ebenfalls dem Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG unterfalle. Mangels notarieller Beurkundung der Übernahmevereinbarung sei der Anteilserwerb der ConsulTrust wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG unwirksam.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat entschieden, dass die ConsulTrust im Wege der Kapitalerhöhung wirksame Gesellschafterin der Klägerin geworden ist. Die ConsulTrust hat das durch notariell beurkundeten Beschluss eingeräumte Recht auf Übernahme der neuen Geschäftsanteile in notariell beglaubigter Form und damit entsprechend den in § 55 Abs. 1 GmbHG bestimmten Erfordernissen ausgeübt. Diese Übernahmeerklärung wurde durch die klagende GmbH konkludent dadurch angenommen, dass die Kapitalerhöhung ordnungsgemäß zum Handelsregister angemeldet worden ist. Durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister sind die neuen Geschäftsanteile entstanden und wurde die ConsulTrust Gesellschafterin der Klägerin.

Die Frage, ob im konkreten Fall die Übernahmevereinbarung nach § 15 Abs. 3 und 4 der notariellen Beurkundung bedarf, ließ der BGH offen, da selbst bei unterstellter Formunwirksamkeit der Übernahmevereinbarung dieser Mangel durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister geheilt wurde. Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung können Mängel der Übernahmevereinbarung mit Rücksicht auf den Schutz des Geschäftsverkehrs nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden. Neben dem Fehlen einer Übernahmeerklärung können grundsätzlich nur solche Mängel gerügt werden, die in Zweifel stellen, ob die betreffende Erklärung in zurechenbarer Weise veranlasst worden ist, insbesondere mangelnde Geschäftsfähigkeit und fehlende Vollmacht. Eine Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung sowie die Berufung auf Formmängel der Übernahmeerklärung scheiden nach Eintragung der Kapitalerhöhung aus. Damit bestätigt der BGH die dazu im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum einstimmig vertretene Auffassung. Aufgrund der gravierenden Folgen einer fehlerhaften Kapitalerhöhung in der Praxis ist diese Entscheidung sehr relevant. Sie schafft mehr Rechtssicherheit und ist daher zu begrüßen.