Verdienstausfallschaden eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Dr. Bernd Fluck

Dr. Bernd Fluck

Bei einem verletzten und deswegen arbeitsunfähigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH stellt das erhaltene Arbeitsentgelt keinen ersatzfähigen Schaden als fiktiven Verdienstausfallschaden dar.

Verdienstausfallschaden eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Verdienstausfallschaden eines Gesellschafter-Geschäftsführers

22.03.2018 | Litigation und Arbitration

Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH infolge eines Verkehrsunfalls verletzt, stellt das Geschäftsführergehalt, das er während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiter erhalten hat, keinen ersatzfähigen Schaden dar. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann von dem Schädiger allenfalls etwaige Verluste oder verminderte Gewinne ersetzt verlangen, die der Gesellschaft infolge seiner Arbeitsunfähigkeit entstanden sind (OLG München, Urteil vom 15.09.2017, Az: 10 U 739/16).

Sachverhalt

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann-GmbH. Infolge eines Verkehrsunfalls erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen und war deswegen über eine geraume Zeit arbeitsunfähig. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger von der Einmann-GmbH sein Geschäftsführergehalt ungemindert fort. Der Kläger verlangte nunmehr von dem Versicherungsunternehmen, bei dem das Kraftfahrzeug des Schädigers versichert war, unter anderem seine durch die Gesellschaft geleistete Geschäftsführervergütung als Schadensersatz erstattet.

Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Nachdem das Landgericht München II der Klage erstinstanzlich im Wesentlichen stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht München auf die Berufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage im Wesentlichen ab. Das Gericht führte aus, dass das seitens der Gesellschaft an den Geschäftsführer während dessen Arbeitsunfähigkeit weiter geleistete Gehalt keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Der Verdienstausfall als solcher habe isoliert betrachtet keinen Vermögenswert. Für die Frage, ob bei dem Geschäftsführer ein Schaden entstanden ist, komme es primär darauf an, ob in dessen Vermögen eine Vermögensbuße eingetreten sei. Einen solchen Vermögensverlust habe der Kläger hingegen nicht erlitten, da er sein Geschäftsführergehalt während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit unvermindert erhielt.

Eine Berücksichtigung des Verdienstausfallentgelts bzw. des Geschäftsführergehalts während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers komme daher nur im Wege einer sogenannten fiktiven Schadensberechnung in Betracht, dessen Voraussetzungen indessen nicht vorliegen. Hierbei sei danach zu beurteilen, ob die Leistung an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine Zuwendung eines Dritten darstelle, die in unbilliger Weise den Schädiger entlaste.

Indessen sei in der vorliegenden Konstellation, bei welcher der Kläger der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann-GmbH sei, in dem Verdienstausfallentgelt gerade keine Leistung eines Dritten gegeben, die möglicherweise den Schädiger unbillig entlaste. In der Einmann-GmbH bestehe nämlich die Besonderheit, dass – ohne die rechtliche Verschiedenheit der beiden Rechtssubjekte Gesellschafter / Geschäftsführer und Gesellschaft infrage zu stellen – die Gesellschaft letztlich nichts anderes darstelle, als ein erwerbswirtschaftliches Sondervermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Schaden erlitten hat, beurteile sich mithin danach, ob bei der Gesellschaft ein bezifferbarer Schaden, d. h. eine Vermögenseinbuße eingetreten sei. Dies sei hingegen nur dann der Fall, wenn auf der Ebene der Gesellschaft Verluste oder verminderte Gewinne vorliegen. Hierzu habe der Gesellschafter-Geschäftsführer nichts vorgetragen, so dass insofern ein ersatzfähiger Schaden nicht festzustellen sei.

Fazit und Praxishinweis

Die vorliegend dargestellte Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert:

Von diesen Grundsätzen weicht die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Fall einer Einmann-GmbH ab. Im Hinblick auf den Ausfall des Geschäftsführers nimmt das Gericht eine einheitliche Vermögensbetrachtung auf Seiten der Gesellschaft und des Gesellschafter-Geschäftsführers vor. Abzustellen ist demnach nicht auf den Verdienstausfallschaden des Geschäftsführers, sondern auf eine Minderung des Geschäftsgewinns der Gesellschaft, welche in der Sonderkonstellation einer Einmann-GmbH wiederum eine Schadensposition des Gesellschafter-Geschäftsführers persönlich darstellt.

In einem entsprechenden Schadensersatzprozess des Gesellschafter-Geschäftsführers ist daher darauf zu achten, dass nicht der reine Verdienstausfallschaden des Gesellschafter-Geschäftsführers (Geschäftsführergehalt) geltend gemacht wird, sondern dass dargelegt und unter Beweis gestellt wird, in welcher Höhe die Gesellschaft in Folge des Ausfalls des Gesellschafter-Geschäftsführers verminderte Gewinne oder gar Verluste erwirtschaftet hat.