Kündigung der Publikumsgesellschaft in Liquidation

Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts vor Wirksamwerden der Kündigung aufgelöst, verbleibt der kündigende Gesellschafter in der Liquidationsgesellschaft.

Kündigung der Publikumsgesellschaft in Liquidation
Kündigung der Publikumsgesellschaft in Liquidation

04.09.2018 | Litigation und Arbitration

Zur Wirkung der Kündigung einer Publikumsgesellschaft in Liquidation

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 6. Februar 2018 (BGH II ZR 1/16) klargestellt, dass die Kündigung einer in Liquidation befindlichen Publikumsgesellschaft nicht mehr zum Ausscheiden des Gesellschafters, sondern zu dessen Verbleib in der Liquidationsgesellschaft führt.

Geklagt hatten Gesellschafter einer in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Publikumsgesellschaft. Diese hatten ihre Beteiligung unter Beachtung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist im Februar 2013 mit Wirkung zum Ablauf des Jahres gekündigt. Der Gesellschaftsvertrag sah für den Fall der Kündigung das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters vor. Vor Wirksamwerden der Kündigung, aber nach Zugang der Kündigungserklärung, war von den Gesellschaftern im September 2013 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen worden. Die kündigenden Gesellschafter begehrten mit ihrer Klage die Zahlung der für den Fall des Ausscheidens vorgesehenen Abfindung, scheiterten aber in letzter Instanz mit ihrem Begehren.

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung wegen der wirksam beschlossenen Liquidation nicht mehr zum Ausscheiden der kündigenden Gesellschafter habe führen können. Nach Ansicht des erkennenden Senats dient das kündigungsbedingte Ausscheiden eines Gesellschafters – in Abgrenzung zum gesetzlichen Regelfall der Auflösung – der Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern. Dieser Zweck entfalle durch die mit einem Auflösungsbeschluss eintretende Änderung des Gesellschaftszwecks, welcher statt auf eine Fortführung der Gesellschaft nun auf deren Liquidation und die Beteiligung der Gesellschafter am Liquidationserlös gerichtet sei. Vor dem Hintergrund dieser Änderung des Gesellschaftsvertrags sei auch für die bis dahin vertraglich vorgesehene Ausscheidenswirkung der Kündigung kein Raum mehr. Der Umstand, dass die Liquidation erst nach Zugang der Kündigung beschlossen wurde, stehe dem nicht entgegen.

Der kündigende Gesellschafter verbleibt also, wenn seine Kündigung erst nach Beginn der Liquidation wirksam wird, in der Gesellschaft und nimmt wie alle anderen Gesellschafter am Liquidationsverfahren und der Verteilung des Liquidationserlöses teil.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2018 ist sowohl aus Sicht der Anleger als auch aus Sicht der Publikumsgesellschaften zu begrüßen. Sie schafft ein Mehr an Klarheit in dem, mit vielen Fragezeichen versehenen Bereich, der Beendigung von Publikumsgesellschaften und leistet einen Beitrag zur Gewährleistung einer den allseitigen Interessen entsprechenden ordentlichen Abwicklung der Beteiligungsgesellschaften am Ende ihrer Laufzeit. Den Publikumsgesellschaften gibt sie ein hilfreiches Werkzeug an die Hand, um im Fall von Massenaustritten dennoch ein geordnetes Verfahren zu ermöglichen und – im Interesse der Gesamtheit der Anleger – einem Kündigungswettlauf einen Riegel vorzuschieben.