Nach Schließung der „Wurstlücke“: Bundeskartellamt intensiviert Kartellverfolgung

 Christoph Richter

Christoph Richter

Das Bundeskartellamt hat nach der Schließung einer bis Mitte 2017 bestehenden Haftungslücke die Kartellverfolgung intensiviert: Nach Bußgeldern von knapp 125 Mio. Euro (2016) und rund 66 Mio. Euro (2017) wurden im laufenden Jahr 2018 bereits Bußgelder in Höhe von 273 Mio. Euro verhängt.

Nach Schließung der „Wurstlücke“: Bundeskartellamt intensiviert Kartellverfolgung
Nach Schließung der „Wurstlücke“: Bundeskartellamt intensiviert Kartellverfolgung

06.09.2018 | Kartellrecht

Intensivierte Kartellverfolgung

Ausweislich des am 27. August 2018 veröffentlichten Jahresberichts für 2017 hat das Bundeskartellamt im Jahr 2017 elf Durchsuchungsaktionen bei insgesamt 60 Unternehmen durchgeführt. Es gingen 37 sog. Bonusanträge (Kronzeugenanträge) ein. In sieben Verfahren wurden (lediglich) rund 66 Mio. Euro Bußgelder gegen insgesamt 18 Unternehmen und 11 Privatpersonen verhängt. Darunter fallen die Verfahren gegen Kartoffel-Abpackunternehmen, gegen Automobilzulieferer sowie gegen die Hersteller von Industriebatterien.

Bis Ende August 2018 wurden hingegen bereits rund 273 Mio. Euro Bußgeld gegen insgesamt 17 Unternehmen und 14 Privatpersonen verhängt, darunter erste Bußgelder im Verfahren gegen Edelstahlhersteller. Das Bundeskartellamt hat im laufenden Jahr 2018 sieben Durchsuchungsaktionen bei insgesamt 21 Unternehmen und vier Privatwohnungen durchgeführt (vgl. Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 27. August 2018).

Hintergrund: Schließung der „Wurstlücke“

Der Grund für den spürbaren Anstieg der Bußgelder dürfte darin liegen, dass die Kartellverfolgung durch das Bundeskartellamt bis Mitte 2017 beeinträchtigt war: Das Bundeskartellamt hatte im Oktober 2016 und im Juni 2017 im „Wurstkartell-Fall“ mehrere Verfahren einstellen müssen, nachdem einige kartellbeteiligte Unternehmen durch Umstrukturierungen eine bis Mitte 2017 geltende gesetzliche Haftungslücke für Kartellbußgelder in Anspruch genommen hatten. Die Bußgeldbescheide gegen diese Unternehmen waren infolgedessen gegenstandslos geworden. In Anlehnung an die betroffene Branche ist diese Haftungslücke seither als „Wurstlücke“ bekannt. Allein in dem „Wurstkartell-Fall“ konnten auf Grund dessen Bußgelder in einer Gesamthöhe von rund 238 Millionen Euro nicht vereinnahmt werden, was sich spürbar auf die Gesamthöhe der Bußgelder in den Jahren 2016 und 2017 ausgewirkt hat (s.o.).

Seit dem Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle Mitte 2017 erstreckt sich die Verantwortlichkeit für Kartellrechtsverstöße von Unternehmen auch auf rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger der ursprünglich verantwortlichen Gesellschaft sowie auf die lenkende Konzernmutter. Seither muss das Bundeskartellamt nicht mehr befürchten, dass sich Unternehmen durch Umstrukturierung der Bußgeldhaftung entziehen können, was wesentlich zur Intensivierung der Kartellverfolgung beigetragen haben dürfte.

Allerdings musste das Bundeskartellamt auch nach Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle ein seit Frühjahr 2015 laufendes Kartellverfahren im Bereich Metallverpackungen im April 2018 (u.a.) auf Grund der „Wurstlücke“ an die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission abgegeben. Einige der betroffenen Unternehmen hatten Umstrukturierungen vorgenommen, die aufgrund der für Altfälle weiter anzuwendenden Haftungslücke möglicherweise (ebenfalls) dazu geführt hätten, dass eine Ahndung durch das Bundeskartellamt ausgeschieden wäre.

Fazit

Unternehmen sollten auf den zunehmenden Verfolgungsdruck seitens des Bundeskartellamtes reagieren, in dem sie Verstöße intern untersuchen. Hierbei müssen grundsätzlich alle Wettbewerberkontakte, etwa im Rahmen der Verbandsarbeit oder bei der Teilnahme an sonstigen bi- oder multilateralen Treffen, gegenseitigen Werksbesichtigungen und Messen, die Nutzung von Marktinformationssystemen und Benchmarkings, sowie auch sämtliche Kooperationen mit Wettbewerbern (bspw. gemeinsame Produktions-, Vertriebs- , und Spezialisierungsvereinbarungen) auf den Prüfstand gestellt werden.

Im Falle der Aufdeckung von Verstößen ist die Einreichung eines Bonus- und/oder Kronzeugenantrags bei einer oder mehreren Kartellbehörden zu überlegen, um einem drohenden Bußgeld vollständig zu entgehen bzw. dieses zu reduzieren. Für die Zukunft müssen, neben der Geschäftsführung und leitenden Mitarbeitern, insbesondere auch die Mitarbeiter in den Bereichen Einkauf und Vertrieb kartellrechtlich sensibilisiert und regelmäßig geschult werden.