Die HOAI auf dem EU-Prüfstand

 Katharina Bold-Jekić

Katharina Bold-Jekić

Das LG Dresden setzte eine Architektenhonorarklage aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die BRD aus – eine Chance sich gegen Mindesthonorarklagen zu wehren? Die Entscheidung des EuGH über dieses Vertragsverletzungsverfahren und die damit zu entscheidende Frage, ob die HOAI unionsrechtswidrig ist, wird für Anfang 2019 erwartet.

Die HOAI auf dem EU-Prüfstand
Die HOAI auf dem EU-Prüfstand

05.12.2018 | Bau- und Immobilienrecht

Inhalt

Das LG Dresden entschied Anfang des Jahres (Beschluss vom 08.02.2018 – 6 O 1751/15), dass eine Architektenhonorarklage auf Mindestsatz aufgrund des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens auszusetzen sei und lehnte sich somit gegen die Entscheidungen des OLG Naumburg vom 13.04.2017 – 1 U 48/11 –, des KG vom 01.12.2017 – 21 U 19/12.

Seit Ende Juni 2017 läuft das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Festhaltens an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI. Die EU-Kommission ist der Ansicht, dass die HOAI sowohl gegen die Dienstleistungsfreiheit als auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstoße und mithin unionsrechtswidrig sei.

In dem Rechtsstreit vor dem LG Dresden verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung weiteren Architektenhonorars, welches – nach zunächst vereinbartem Pauschalhonorar – nach den Grundsätzen der Mindestsatzberechnung der HOAI berechnet wurde. Nachdem das Gericht dort zunächst zu der Frage Stellung genommen hatte, ob die Mindestsätze ausnahmsweise unterschritten werden durften, verwies es letztlich auf den Umstand, dass die Klage abzuweisen wäre, wenn sich die nationalen Regelungen (HOAI) als unionsrechtswidrig erweisen würden. Das Gericht argumentierte insofern, dass es in Betracht ziehen müsse, dass die für seine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Vorschriften der HOAI unionsrechtswidrig seien und wegen des Vorrangs des Europäischen Rechts sodann nicht anwendbar wären. Das LG Dresden erklärt hierbei auch ausdrücklich, dass es der obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung nicht folgen würde, die bisher eine Vorlage zum EuGH mit der Begründung abgelehnt habe, dass zwingende Gründe des allgemeinen Interesses für die Mindesthonorarregelungen der HOAI sprechen würden. Aus Sicht des LG Dresden beruhe diese Ansicht auf einer rein nationalen Betrachtungsweise, die insbesondere den allein maßgeblichen unionsrechtlichen Auslegungsmaßstab verkenne. Auf dieser Grundlage entschied das Gericht sodann, die Sache auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Das OLG Naumburg entschied im Frühjahr 2017, dass selbst ein klagestattgebendes Urteil des EuGH (Ergebnis: HOAI unionsrechtswidrig) nur feststellenden Charakter hätte und tatsächlichen Einfluss auf die Geltung der HOAI, der sich dann auch auf etwaige Gerichtsverfahren auswirken könnte, sodann erst der nationale Gesetzgeber ausüben könnte. Nur insoweit könne das EU-Verfahrensrecht sich auswirken – laufende Verfahren seien weiterhin nach geltendem Recht zu bewerten.

Ob aus dem schwebenden Vertragsverletzungsverfahrens tatsächlich „erfolgreich“ Saft für laufende nationale Verfahren gezogen werden kann, sei dahingestellt – aber jedenfalls für diejenigen, die mit einer, ein etwaig vereinbartes Pauschalhonorar erheblich übersteigenden Mindestsatzforderung konfrontiert werden, sollte die Karte „HOAI unionsrechtswidrig“ gezogen werden.

Am 07.11.2018 fand in dem Vertragsverletzungsverfahren die sog. Anhörung (= mündliche Verhandlung) vor dem EuGH statt. Die Schlussanträge werden für den 30.01.2019 erwartet. Es bleibt also abzuwarten, ob die HOAI tatsächlich für unionsrechtswidrig erklärt und falls ja, wie sodann der nationale Gesetzgeber hierauf reagieren wird – in Fachkreisen wird die Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich gehandelt, denn für die Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die sog. Niederlassungsfreiheit dürfte es an zwingenden Gründen des Allgemeinwohls fehlen. Vergütungstechnisch hätte die Abschaffung der HOAI wohl zur Folge, dass Architekten und Ingenieure die übliche Vergütung i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB verlangen können – ob üblich oder taxmäßig dann wieder „HOAI meint“, bleibt abzuwarten.