04.05.2021 | Compliance & Internal Investigations, Gesellschaftsrecht
Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 276/20) hat am 29.04.2021 entschieden, dass ein Mitarbeiter – hier in leitender Position – der Compliance-Verstöße begangen hat, die daraus entstehenden Kosten für die Durchführung von Compliance-Ermittlungen ersetzen muss. Im konkreten Fall gab es Hinweise, dass der Mitarbeiter als Leiter des Zentralbereichs Einkauf und als Mitglied der Führungsebene diverse Compliance-Verstöße begangen hatte. Das zuständige Gremium traf sodann die Entscheidung, die Verdachtsmeldungen durch eine auf Compliance-Ermittlungen spezialisierte Anwaltskanzlei prüfen zu lassen. Die Überprüfung ergab, dass dem Mitarbeiter erhebliche Pflichtverletzungen zur Last zu legen waren. Für die Untersuchung fielen Kosten in Höhe von über € 200.000,00 an.
Im konkreten Fall waren die Kosten nicht ersatzfähig, weil es der Arbeitgeberin nicht gelungen war, die Erforderlichkeit der Kosten prozessual hinreichend darzulegen. Das Bundesarbeitsgericht stellte aber klar, dass im Grundsatz ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Ersatz für die Kosten auch für das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei verlangen kann, wenn diese erforderliche sind. Dies ist der Fall, wenn die Anwaltskanzlei anlässlich eines bestimmten Verdachts einer erheblichen Pflichtverletzung des Mitarbeiters zur Aufklärung beauftragt wird und sich sodann herausstellt, dass der Mitarbeiter diese Pflichtverletzung auch begangen hat.
Die Entscheidung ist in der Sache richtig und entspricht den anerkannten Grundsätzen: Wer eine Pflicht verletzt, hat den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dass dies im vorliegenden Fall nicht der Fall war, beruht eher auf der Besonderheit des Einzelfalles, nämlich dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die Erforderlichkeit prozessual nicht darlegen konnte. Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund bei internen Ermittlungen zur Aufklärung von behaupteten Verstößen stets darauf achten, die einzelnen Schritte sauber zu dokumentieren, um nicht im Nachhinein in die vorstehend skizzierten Beweisnöte zu kommen.