Update: Verlängerung des Entschädigungsanspruchs

 Claudia Knuth

Claudia Knuth

Das Bundeskabinett hat am 20. Mai 2020 die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs beschlossen. Online-Anträge stehen nun für die meisten Bundesländer zentralisiert zur Verfügung.

Update: Verlängerung des Entschädigungsanspruchs
Update: Verlängerung des Entschädigungsanspruchs

25.05.2020 | Arbeitsrecht

Mit dem Beschluss vom 20. Mai 2020 weitet die Bundesregierung den Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsschutzgesetzes weiter aus.

Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ist, dass

Verlängerung der Höchstdauer

Die bisherige Höchstdauer des Entschädigungsanspruches wird

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung realisieren können, beispielsweise durch einen anderen Elternteil oder eine Notbetreuung in den Einrichtungen. Die Regelung wird zudem flexibilisiert, indem die Inanspruchnahme auch tagesweise erfolgen kann.

Tageweise Geltendmachung

Auch soll eine tageweise Geltendmachung möglich sein, etwa wenn die Notbetreuung in Kitas nicht an allen Wochentagen zur Verfügung steht. Die Anspruchsdauer verlängert sich dementsprechend.

Keine Entschädigung während der Ferienzeit

Achtung! Eine Entschädigungsleistung gibt es nicht in Zeiten, in denen die Kitas und Schulen ferienbedingt geschlossen hätten.

Eine ausführliche Übersicht zum Entschädigungsanspruch nebst Checkliste finden Sie in unserem Corona-Blog.

Elektronische Anträge

Die meisten Bundesländer haben sich dem elektronischen Antragsverfahren angeschlossen.

Für die übrigen finden sich die Anträge unter: