Kinderbetreuung in der Corona-Krise – wer zahlt?

 Claudia Knuth

Claudia Knuth

Die erneut rasante Ausbreitung des Corona-Virus stellt berufstätige Eltern und deren Arbeitgeber vor Herausforderungen. Wer zahlt bei Arbeitsausfällen aufgrund von notwendiger Kinderbetreuung, zum Beispiel wenn das Kind eines Mitarbeiters von Kita- oder Schulschließungen betroffen ist, in Quarantäne muss oder erkrankt?

Kinderbetreuung in der Corona-Krise – wer zahlt?
Kinderbetreuung in der Corona-Krise – wer zahlt?

03.11.2020 | Arbeitsrecht

Auch und gerade, wenn ein Mitarbeiter nicht selbst erkrankt oder in Quarantäne muss, sondern aufgrund von Engpässen in der Kinderbetreuung ausfällt, ist die Verunsicherung groß. Dürfen Mitarbeiter Zuhause bleiben, wenn wegen Corona-Verdachts Kitas oder Schulen schließen? Muss der Arbeitgeber zahlen, wenn das Kind eines Mitarbeiters erkrankt oder in Quarantäne muss? Wir beantworten die häufigsten Fragen.

Das Kind eines Mitarbeiters erkrankt

Wenn das Kind eines Mitarbeiters erkrankt und keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit durch im gemeinsamen Haushalt lebende Personen besteht, entfällt grundsätzlich die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 BGB.

Ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, regelt § 616 S. 1 BGB. Sofern die Vorschrift nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist, besteht danach ein Anspruch des Mitarbeiters auf Entgeltfortzahlung für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. In Anlehnung an § 45 Abs. 2 S. 1 SGB V (derzeit vorrübergehend geändert bis zum 31. Dezember 2020) wird dies - in Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht einheitlich - bis zu einer Dauer von 10 Tagen angenommen.

In Anlehnung an § 45 Abs. 1 S. 1 SGB V bzw. § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 IfSG ist davon auszugehen, dass

Ist die Anwendung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, richtet sich die Entgeltfortzahlung nach § 45 SGB V (sog. „Kinderkrankengeld“). Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer für diesen Zeitraum unbezahlt freizustellen.

Bislang standen jedem Elternteil pro Kind 10 Kinderkrankentage nach § 45 SGB V im Jahr zu. Aufgrund der aktuellen Situation hat der Bundesrat am 9. Oktober eine Erhöhung für das Kalenderjahr 2020 gebilligt. Vorerst bis zum 31.12.2020 gilt nun:

Das Kind eines Mitarbeiters ist aufgrund von Kita- oder Schulschließung betreuungsbedürftig

Bei kurzen Schul- und Kitaschließungen (bis zu einer Dauer von zehn Tagen) wird von Seiten der Behörden grundsätzlich vertreten, dass § 616 S. 1 BGB vorrangig anzuwenden sei, sodass die unter Nr. 1 erläuterten Ausführungen zu § 616 BGB entsprechend gelten.

Wenn Kita- oder Schulschließungen jedoch über einen längeren Zeitraum bestehen, entfällt der Anspruch aus § 616 S. 1 BGB vollständig. Dann kommt ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1a IfSG in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens begrenzt auf einen Höchstbetrag von 2.016 EUR mit einer Höchstdauer von bis zu sechs Wochen in Betracht. Der Anspruch greift nur, wenn der Arbeitnehmer nicht aus anderen Gründen unter Fortzahlung des Entgelts der Arbeit fernbleiben darf, d.h. das vorrangig

Zu beachten ist, dass der Anspruch lediglich Kinder unter 12 Jahren sowie Kinder mit einer Behinderung betrifft. Er scheidet aus, wenn die geplante Schul- oder Kitaschließung in den Ferien erfolgt.

Das Kind eines Mitarbeiters muss aufgrund eines Kontakts ersten Grades mit einem coronapositiven Fall in Quarantäne

Vor dem Hintergrund, dass behördliche Quarantäneanordnungen im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Corona-Infektion in der Regel einen Zeitraum von 14 Tagen umfassen, scheidet eine Anwendung von § 616 S. 1 BGB aus, da es sich hierbei nach ganz herrschender Ansicht um eine „erhebliche Zeit“ handelt.

In diesen Fällen geht das Bundesministerium für Gesundheit davon aus, dass ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1a IfSG zum Tragen kommt, da dem Kind das Betreten der Kita oder der Schule insoweit untersagt ist. Hierfür gelten die Ausführungen zu Kita- und Schulschließungen entsprechend.