Kurzarbeit – Grundinhalte einzelvertraglicher Vereinbarungen

 Christoph Valentin

Christoph Valentin

Die Einführung von Kurzarbeit bedarf stets einer vertraglichen Grundlage. Bei Ergänzungsvereinbarungen zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit muss dem Arbeitnehmer verdeutlich werden, welche Auswirkungen dies auf das laufende Arbeitsverhältnis hat.

Kurzarbeit – Grundinhalte einzelvertraglicher Vereinbarungen
Kurzarbeit – Grundinhalte einzelvertraglicher Vereinbarungen

09.11.2020 | Arbeitsrecht

Individualvereinbarung zur Kurzarbeit – Mindestinhalte schützen vor Vergütungsklagen

Neben den mit der 2. Pandemiewelle wiederkehrenden Fragen betreffend der Einführung und Umsetzung von Kurzarbeit ist mittlerweile auch ein erhöhter Beratungsbedarf im Hinblick auf den Umgang mit Vergütungsklagen von Arbeitnehmern zu verzeichnen. Diese vertreten teilweise im Nachgang zu der ersten Kurzarbeitswelle im März und April diesen Jahres die Auffassung, dass die (individual-) vertragliche Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit unwirksam sei und damit ein Anspruch auf die vertragsgemäße Vergütung in voller Höhe auch für die Zeiten von Kurzarbeit bestehe. 

Da mit der Einführung von Kurzarbeit die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten (Arbeitszeit und Vergütung) nachträglich geändert werden, ist stets auch eine rechtliche Grundlage für diese Änderung notwendig. Eine einseitige Anordnung oder gar eine schlichte Information „am schwarzen Brett“ ist daher nicht ausreichend. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf somit entweder einer kollektiv- oder aber individualvertraglichen Grundlage. Hierbei muss dem Arbeitnehmer überdies verdeutlicht werden, mit welchen Einschnitten er im Falle der Anordnung von Kurzarbeit rechnen muss.

Während bei Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit bereits diesbezügliche Fragen betreffend den Beginn und die Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie der von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmerkreis ausdrücklich geregelt sind, bleiben (individual-) vertragliche Regelungen häufig dahinter zurück.

Aus der Sicht eines Arbeitgebers bedeutet der oben skizzierte Weg über eine Individualvereinbarung zwar ein erhöhtes Maß an administrativem Aufwand. Er stellt jedoch gleichzeitig den sichersten Weg dar, um sich vor unerwünschten Zahlungsklagen zu schützen. Die Kernpunkte einer solchen Vereinbarung lassen sich auch ohne tiefergehende Fachkenntnisse anhand folgender Frage ermitteln: „Wie wirkt sich die Kurzarbeit zeitlich und finanziell für den individuellen Arbeitnehmer im Vergleich zu seinem Normalarbeitsverhältnis aus und wie lange muss er diese Einschnitte hinnehmen?“