Arbeitsrecht 2021 - Happy New Year?

 Claudia Knuth

Claudia Knuth

Endlich ein neues Jahr mit vielen Hoffnungen und Möglichkeiten. Möge es weniger herausfordernd werden als 2020. Doch was genau erwartet uns, was ist neu und zu beachten?

Arbeitsrecht 2021 - Happy New Year?
Arbeitsrecht 2021 - Happy New Year?

04.01.2021 | Arbeitsrecht

Verlängerung der Pandemiebedingten Sonderregelungen

Der sog. Corona-Bonus kann bis zu einer Höhe von EUR 1.500 verlängert bis zum Juni 2021 steuerfrei unter den bisher bekannten Bedingungen ausgezahlt werden.

Die Befristung des § 129 BetrVG wird verlängert bis zum 30. Juni 2021. Daher wird den Betriebsräten bis auf weiteres die Möglichkeit gegeben virtuelle Betriebsversammlungen abzuhalten und ihre Beschlüsse ebenso virtuell zu fassen.

Bezüglich der Kurzarbeit wurde folgendes beschlossen:

Anhebung der Elternteilzeit?

Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sieht vor, dass

Whistleblower-Richtlinie

Bis zum Ende des Jahres 2021 hat die Bundesrepublik Deutschland Zeit, die europäische Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern umzusetzen. Dazu gehört u.a. ein verpflichtendes internes Meldesystem für Unternehmen ab 50 Beschäftigten.

Hinweisgeber sollen vor negativen Folgen des Meldens von Missständen geschützt werden. Dies umfasst den Schutz vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Kündigungen und Gehaltskürzungen oder auch Diskriminierungen oder Mobbing. Daher sieht die Richtlinie unter anderem eine prozessuale Beweislastumkehr zugunsten des hinweisgebenden Arbeitnehmers vor. So muss beispielsweise im Falle eines arbeitsrechtlichen Prozesses künftig der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung eines Whistleblowers keine Repressalie für die erfolgte Meldung des Whistleblowers darstellt.

Schwerbehindertenanzeige

Die Pflicht, Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen, besteht für alle Unternehmen, die monatlich im Durchschnitt 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bis spätestens zum 31. März eines Jahres die Anzahl der Schwerbehinderten für das Vorjahr an die Bundesagentur für Arbeit melden. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Frist für das Jahr 2019 im Jahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 verlängert worden. Die Meldung für das Jahr 2020 muss der Bundesagentur für Arbeit nun bis spätestens dem 31. März 2021 angezeigt werden.

Erhöhung des Mindestlohns

Der 2015 eingeführte Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto pro Stunde. Bis zum 1. Juli 2022 soll der Mindestlohn stufenweise (ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro brutto, ab dem 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro brutto) auf 10,45 Euro brutto steigen.

Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenze

West

Ost

Allgemeine
Renten- und Arbeitslosenversicherung

Monatlich EUR 7.100
(Jährlich EUR 85.200)

Monatlich EUR 6.700
(Jährlich EUR 80.400)

Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich EUR 4.837,50
(Jährlich EUR 58.050)

Änderung des Solidaritätszuschlages

Seit dem 1. Januar 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter EUR 16.956 im Jahr liegt. Auf den Monat umgerechnet bedeutet das: bis zu einer Lohn- oder Einkommensteuer von 1.413 Euro wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Elektronische Krankschreibung

Eigentlich sollte der elektronische Krankenschein zum Jahresbeginn 2021 kommen. Doch daraus wird nichts. Die alte Regelung bleibt erst einmal bestehen.