Annkathrin Egerer-Tratt
Expertise
- Privates Baurecht
- Immobilienrecht
Ausbildung / beruflicher Werdegang
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg
- Referendariat am Landgericht Freiburg
- 2020 Zulassung als Rechtsanwältin
- Seit 2020 bei LUTZ | ABEL
Aktuelles
Kooperationsprojekt zur Standardisierung von Vertragszusätzen für Lean Construction
Anstelle klassischer Abwicklungsformen sind alternative Methoden zur erfolgreichen Realisierung großer Bauprojekte im Kommen und stellen alle Beteiligten vor entsprechende Herausforderungen. Der standardisierte Vertragszusatz von der Lean Construction Akademie Deutschland und von LUTZ | ABEL setzt genau an dieser Stelle an.
Warum ist die Anwendung einer Lean Construction Methodik vertraglich zu vereinbaren?
Zu den innovativen Alternativen in der Baubranche gehört Lean Construction (LC), ein Konzept Insbesondere zur Minimierung von Material-, Zeit- und Arbeitsaufwand zur Erreichung der größtmöglichen Wertschöpfung.
Zur Standardisierung von Lean Construction hat der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) ein entsprechendes Regelwerk herausgebracht, die VDI 2553. Diese ermöglicht es, Bauherren oder Generalunternehmern als Auftraggeber mit ihren Auftragnehmern zu vereinbaren, mit welchen LC-Methoden und in welcher Umsetzungsform das jeweilige Projekt realisiert werden soll.
Die in der VDI 2553 definierten Methodenblätter beschreiben die jeweilige Vorgehensweise, sie enthalten jedoch insbesondere keine Angaben über die Detailumsetzung einer Methodik – einschließlich beispielsweise der Teilnahme an Regelbesprechungen sowie deren Vergütung. Es wird deutlich, dass die erfolgreiche Umsetzung einer solchen Vereinbarung daher rechtssicher nur gelingt, wenn die Methodenanwendung in einem entsprechenden Vertragszusatz geregelt ist.
Wie kann eine vertragliche Vereinbarung der Lean Construction Methodik festgelegt werden?
Regelwerke innerhalb von Projekten motivieren alle Parteien zum Mitwirken am Gesamtprojekterfolg sowie zur Erfüllung ihrer Pflichten. Darüber hinaus stellen sie die Vorgehensweise bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen dar. Auch innerhalb von Building-Information-Modelling (BIM) wurde erkannt, dass es notwendig ist, die Anforderungen an das jeweilige Projekt zu definieren. Bei BIM erfolgt dies innerhalb der Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) und durch den BIM-Abwicklungs-Plan (BAP), deren Strukturen standardisiert vorgeben, wie und was im Projekt umzusetzen ist. AIA und BAP werden dabei dem Planungs- bzw. Bauvertrag beigefügt und durch Besondere Vertragsbedingungen (BVB) ergänzt.
Eine vertragliche Implementierung von LC-Ansätzen eignet sich allerdings weder im Bauvertrag noch im Leistungsverzeichnis, da die Verklausulierung oder die spezifischen Positionen den Bauvertrag überproportional aufblähen und ggf. verteuern würden. Stattdessen empfiehlt es sich, die vertragliche Umsetzung von LC-Methoden in einer gesonderten Vertragsanlage zu regeln. Diese Anlage ist allen Beteiligten, die in der Methodik arbeiten sollen, verbindlich vorzugeben. Solche Vertragszusätze unterscheiden sich, je nachdem, ob z.B. ein Taktplanungs-Taktsteuerungsansatz oder die Letzte-Planer-Methode implementiert werden soll, und sind den spezifischen Projektgegebenheiten anzupassen.
Die Auftraggeber-Lean-Construction-Anforderungen (ALCA) als Mittel der vertraglichen Verankerung
In Analogie zu BIM und den AIA bieten sich für Lean Construction die sogenannten Auftraggeber-Lean-Construction-Anforderungen (ALCA) an. Diese sind in einen inhaltlichen und rechtlichen Teil untergliedert, wobei der rechtliche Teil als Besondere Vertragsbedingungen für Lean Construction (LC-BVB) bezeichnet werden kann. Es ist vorgesehen, dass das Gesamtdokument dem Vertrag als Bestandteil beigefügt wird. Dabei sei erwähnt, dass die vertragliche Festlegung von LC-Elementen durch ALCA und LC-BVB nicht in Diskrepanz zu Projekten nach IPA (Integrierter Projektabwicklung) steht, sondern diese ergänzt.
Um also Ausschreibungs- und Vergabeprozesse von LC-Ansätzen für Bauherren und Generalunternehmer zu vereinfachen und zu standardisieren, haben Ulrich Eix und Prof. Dr. Alexander Lange auf Basis der VDI-Richtlinie 2553 die ALCA/LC-BVB-Kombination als ersten angebotenen Standard-Vertragszusatz entwickelt. Die Zielsetzung besteht darin, eine bessere Qualität in der Lean-Anwendung sowie höhere Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen und eindeutige vertragliche Vereinbarungen zur Anwendung der Methodik zu treffen. Dies bildet die Voraussetzung dafür, Streitigkeiten aufgrund unterschiedlicher Erwartungen zu reduzieren und ein effizientes Miteinander zu gewährleisten.
Ansprechpartner:
Prof. Dr.-Ing. Alexander Lange
Kursleitung der Lean Construction Akademie Deutschland GmbH, Vorsitzender der VDI 2553 Arbeitsgruppe zu Lean Construction, Professor im Baubetrieb, Hochschule Karlsruhe Wirtschaft und Technik, Partner und Berater in der FC-Gruppe (Sparte: FC-Beratung GmbH).
Kontakt: a.lange@lc-akademie.de
Ulrich Eix, Rechtsanwalt
Partner bei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Ulrich Eix berät im gesamten Bau-, Architekten- und Ingenieurrecht. Er ist auf Projektstrukturierung, Vertragsgestaltung und projektbegleitende Rechtsberatung spezialisiert und lehrt zu innovativen Projektmethoden wie Building Information Modelling, Lean Construction und Integrierte Projektabwicklung, unter anderem für die Lean Construction Akademie Deutschland GmbH und regelmäßig an der Hochschule für Technik Stuttgart.
Kontakt: eix@lutzabel.com
Annkathrin Egerer-Tratt
Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB. Annkathrin Egerer-Tratt berät im gesamten Bau-, Architekten- und Immobilienrecht Bauherrn aus Industrie und Verwaltung, Bauträger sowie namhafte Planungsbüros.
Kontakt: egerer-tratt@lutzabel.com
Über die LC- Akademie Deutschland
Die Lean Construction Akademie Deutschland GmbH ist der erste anerkannte Schulungspartner des VDIs zum Thema einer zertifizierten Lean Construction Expertenausbildung nach VDI 2553 in Deutschland. Als unabhängige Institution bietet die Akademie auch die genannten Vertragszusätze an. Weitere Informationen unter www.lc-akademie.de
Gesetzgeber wird nach EuGH-Entscheidung zur HOAI aktiv – Referentenentwurf zur HOAI 2021
Im vorgelegten Referentenentwurf zur HOAI 2021 finden sich weder Höchst- noch Mindestsätze. Die HOAI soll nicht mehr zwingendes Preisrecht, sondern eine wichtige Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten.Nachdem der EuGH bereits am 04.07.2019 entschieden hat (EuGH, Urt. v. 04.07.2019, Az, C-377/17), dass das zwingende Preisrecht durch Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) verstoßen, wird der Bundesgesetzgeber nun aktiv. Am 07.08.2020 veröffentlichte das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der HOAI. Nun folgte am 31.08.2020 der Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG. Damit ist der Grundstein für die HOAI 2021 gelegt.
Was ändert sich?
Die Systematik der HOAI 2013 bleibt weitgehend erhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Honorarregelungen gibt es aber – wie zu erwarten – relevante Änderungen.
1. Wegfall der Mindest- und Höchstsätze
Der Referentenentwurf sieht keine Mindest- und Höchstsätze mehr vor. Hierzu werden im ArchLG die Ermächtigungsgrundlagen entsprechend geändert.
Das bindende Preisrahmenrecht wird aufgegeben. § 1 des Referentenentwurfs sieht nur noch eine optionale Anwendung der HOAI vor. Statt bindendem Preisrecht soll die HOAI künftig eine unverbindliche Honorarempfehlungen darstellen. Damit ändert sich der Charakter der HOAI maßgeblich. Die Regelungen zur Ermittlung der Vergütung sollen trotzdem – wenn auch nur als Honorarorientierung –beibehalten werden.
2. Honorarvereinbarungen
Für Honorarvereinbarungen bleibt es beim Formzwang. Dies Honorarvereinbarung muss künftig jedoch nicht mehr der Schrift- sondern lediglich der Textform genügen.
Eine bedeutsame Änderung bei den Honorarvereinbarungen liegt darin, dass keine Vereinbarung bei Vertragsschluss mehr vorgesehen ist. Für eine (form)wirksame Honorarvereinbarungen kommt es daher nicht mehr darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese geschlossen wird. Diese Änderung dürfte in der Praxis große Bedeutung haben.
Wird die Form nicht gewahrt, ändert sich im Vergleich zur vorherigen Rechtslage kaum etwas. Galt in diesen Fällen bisher der Mindestsatz, soll nach HOAI 2021 der neu eingeführte Basissatz gelten. Definiert wird dieser als der jeweils untere Honorarsatz in den Honorartafeln.
3. Sonstige Änderungen
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Verbraucher spätestens bei Angebotsabgabe darauf hinzuweisen sind, dass Honorare auch jenseits der HOAI- Vorgaben vereinbart werden können.
Auch das Vergaberecht wird entsprechend der Neuregelungen angepasst, da die HOAI kein verbindliches Preisrecht mehr enthalten wird. Die Regelung des § 76 Abs. 1 S. 2 VgV, die bisher auf verbindliche gesetzliche Gebühren- und Honorarordnungen verweist, wird dahingehend angepasst, dass Gebühren- und Honorarordnungen auf eine auszuschreibende Leistung Anwendung finden können.