Nachtrag oder Bausoll?
erschienen im Deutsches Architektenblatt 10/2019
Wann Mehrleistungen gesondert zu vergüten sind oder Lücken in der Leistungsbeschreibung nicht zu Nachträgen berechtigen
Ein öffentlicher Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung einer Schutzwand für 588 Tage, die der Dauer einer Baustelle entsprechen, mit der der AN ansonsten nichts zu tun hat. Aufgrund AG-seitiger Beschleunigungsmaßnahmen verkürzt sich die Dauer der Baustelle auf nur 333 Tagen. Der AG ordnet daher den Abbau der Schutzwand nach 333 Tagen an. Der AN verlangt Vergütung für die nicht erbrachten 255 Tage.
Der Bundesgerichtshof kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Aufforderung des AG an den AN, die Schutzwand bereits nach einer Standzeit von 333 Tagen (statt nach vereinbarten 588 Tagen) abzubauen, ist nach verständiger Auslegung als eine den Anspruch nach § 8 Abs 1 VOB/B beründende freie Kündigung anzusehen. Der AG habe aufgrund der Notwendigkeit zur vorzeitigen Fertigstellung der Baumaßnahme von seinem freien Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Bei einer Verkürzung der vertraglich vereinbarten Leistungs(Miet-)zeit werde der AN in seiner berechtigten Vergütungserwartung für den gesamten Zeitraum enttäuscht. Der von ihm mit der Klage verfolgte Vergabegewinn, der Gewinn und die Allgemeinen Geschäftskosten seien als nicht ersparte Kosten daher erstattungsfähig.
Daran ändere eine einvernehmliche Vertragsaufhebung nichts.
Ausgehend von der Annahme, dass der AN nach dem Vertrag eine Schutzwand jedenfalls für eine Bauzeit von 588 Tagen zur Verfügung halten musste, stellt die Anforderung des AG während eines Zeitraums von lediglich 333 Tagen eine Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit dar, die sowohl nach Auffassung des OLG Rostock als auch des Bundesgerichtshofs einer Teilkündigung des Vertrags gleichzustellen ist. Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richten sich die vom AN zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, der inhaltlich weitgehend dem § 649 Satz 2 BGB entspricht, sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben. Das ist ohne ausdrückliche Regelung nicht der Fall. Zudem ist zu beachten, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B als speziellere Regelung den § 2 Abs. 3 VOB/B verdrängt und Mengenänderungen auf Anordnung des AG hin nicht über § 2 Abs. 3 VOB/B abgerechnet werden können.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) hat am 09. September 2016 einen weiteren Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2016 (Aktenzeichen: B I 7 -81063.6/1 – online abrufbar) herausgegeben. Die Bundesbehörden haben danach ab dem 01.10.2016 den Abschnitt 1 „ Basisparagraphen“ des Teils A der VOB in der Ausgabe von 2016 (aktualisiert im Bundesanzeiger AT 01.07.2016) anzuwenden.
Gleiches gilt für den Teil C der VOB, in dem die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) als „DIN Normen Ausgabe September 2016“ fortgeschrieben wurden. 15 ATV wurden inhaltlich, 49 ATV lediglich redaktionell überarbeitet. Neu in der VOB/B findet sich die ATV DIN 18329 „Verkehrssicherungsarbeiten“. Der Inhalt von ATV DIN 18367 „Holzpflasterarbeiten“ wurde in die ATV DIN 18356 eingearbeitet. Diese überarbeitete ATV DIN 18356 erhält den Titel „Parkett- und Holzpflasterarbeiten“. Die ATV DIN 18367 entfällt somit. Wir empfehlen daher dringend, die ATV in ihrer aktualisierten Form auf Änderungen hin zu überprüfen und darauf zu achten, welche ATV Anwendung findet.
Der Einführungserlass modifiziert und ergänzt damit den Einführungserlass des BMUB vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: B I 7 -81063.6/1) mit dem u.a. Teil B der VOB in der Ausgabe von 2016, die VgV und die Änderungen der VSVgV zum 18.04.2016 in Kraft traten. Bereits nach dem Einführungserlass vom 07.04.2016 sollte ab dem 18.04.2016 auch Abschnitt 1 des Teils A der VOB in der Ausgabe 2016 (Bundesanzeiger AT 19.01.2016) angewendet werden. Das Bundesministerium kündigte jedoch an, Abschnitt 1 des Teils A der VOB umfassend zu überprüfen. Die ersten Ergebnisse dieser Überprüfung finden sich im Einführungserlass vom 09.09.2016.
Hinweis: Die Einführungserlasse des BMUB gelten zunächst nur für die Bundesbehörden und nicht ohne weiteres für die Bundesländer und Länderbehörden. Für Bayern hat daher etwa die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit Bekanntmachung vom 27.09.2016 (Aktenzeichen: IIZ5-40011-1-1) die Neufassung der VOB Ausgabe 2016 in Bezug auf Abschnitt 1 von Teil A und die Teile B und C insgesamt mit Wirkung zum 01.10.2016 eingeführt.
Für vertiefende Informationen zu den Änderungen der VOB/C stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
erschienen im Deutsches Architektenblatt 10/2019
Wann Mehrleistungen gesondert zu vergüten sind oder Lücken in der Leistungsbeschreibung nicht zu Nachträgen berechtigen
erschienen im Deutschen Architektenblatt
Stundenlohnarbeiten müssen klar vereinbart und umgehend dokumentiert werden. Wie das gelingt und was Architekten zu beachten haben.
Werkstattbeitrag
LG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2018 - 318 S 76/16
BGB §§ 280, 675, 823 Abs. 1; WEG §§ 21, 26
Zur vollständigen Veröffentlichung gelangen Sie über www.ibr-online.de.
IMR 2018, 1038
AG Landshut, Urteil vom 20.06.2017 - 14 C 1794/16
WEG § 16 Abs. 6 Satz 1, § 22 Abs. 1
Zur vollständigen Veröffentlichung gelangen Sie über www.ibr-online.de.
Bau- und Immobilienrecht
IMR-Beitrag (Werkstatt)
LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2016 – 318 T 33/16
BGB § 1004 Abs. 2; WEG § 14 Ziff. 2, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91a Abs. 2
erschienen im Deutschen Architektenblatt 10/2016
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Besprechung von LG München I, Urteil vom 07.04.2016 – 36 S 17586/15 WEG – IMR 2016, 336
1. Die Verpflichtung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums aus den Erwerbsverträgen kann nicht durch Beschluss zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden.
2. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Beschluss ein Vergleich zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Bauträger angenommen werden soll, der die Abgeltung von vergemeinschafteten Mängelansprüchen und die Abnahme beinhaltet.
3. Aufgrund der fehlenden Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dieser Beschluss nicht nur ungültig, sondern nichtig.
erschienen in Baukammer Berlin 4/2016
den vollständigen Artikel finden Sie hier (S. 91)
erschienen im Deutschen Architektenblatt 1/2016
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
erschienen im Deutschen Architektenblatt 5/2013 gemeinsam mit Erik Budiner
erschienen im Deutschen Architektenblatt 4/2013
erschienen im Deutschen Architektenblatt 3/2013