Katharina Bold-Jekić  LUTZ | ABEL

Partnerin | Rechtsanwältin | Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Katharina Bold-Jekić

 Katharina Bold-Jekić  LUTZ | ABEL

Profildetails

Katharina Bold-Jekic berät als Fachanwältin überwiegend mittelständische Bauunternehmen, Architektur- und Ingenieurbüros sowie Bauträger zu allen Belangen des privaten Bau- und Architektenrechts. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen dabei in der Gestaltung von komplexen Verträgen und der baubegleitenden Rechtsberatung, insbesondere von Großbauprojekten. Sie hält zudem Vorträge und gibt Schulungen zur VOB/B und zum Bauvertragsrecht.

Mandanten schätzen ihre präzise Problemanalyse, die ergebnisorientierte Abwicklung sowie ihr proaktives Engagement.

  • Privates Baurecht
  • Immobilienwirtschaftsrecht
  • Projektbegleitende Rechtsberatung
  • Gewerbliches Mietrecht
  • Handelsblatt & Best Lawyers 2022-2023: Eine der besten Rechtsanwält:innen im Baurecht in Deutschland
    • Legal 500 Deutschland 2018: Empfohlene Anwältin


    • Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht seit 2019
    • Rechtsanwältin bei LUTZ | ABEL seit 2015
    • Zulassung als Rechtsanwältin, 2015
    • Rechtsreferendariat in Augsburg
    • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und Southport, Australien

    Beiträge

    "Eine der besten Rechtsanwält:innen im Baurecht in Deutschland."

    Handelsblatt & Best Lawyers 2023

    30.09.2019

    Bau- und Immobilienrecht

    Preisfortschreibung: Entscheidend sind die tatsächlich erforderlichen Kosten

    Das KG setzt die Rechtsprechung des BGH zur Preisfortschreibung fort: die Bemessungsgrundlage auch für geänderte und zusätzliche Leistungen sind die tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten.

    05.12.2018

    Bau- und Immobilienrecht

    Die HOAI auf dem EU-Prüfstand

    Das LG Dresden setzte eine Architektenhonorarklage aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die BRD aus – eine Chance sich gegen Mindesthonorarklagen zu wehren? Die Entscheidung des EuGH über dieses Vertragsverletzungsverfahren…

    22.05.2018

    Bau- und Immobilienrecht

    Die Qual der Wahl

    Käufer und Besteller haben sich bei Vorliegen eines Mangels im Rahmen ihres Wahlrechts zu entscheiden, was sie wollen – ein Festhalten am Vertrag oder das Lösen hiervon. Ist die Minderung einmal erklärt, ist die Rückabwicklung des Vertrags nicht mehr…

    18.05.2015

    Bau- und Immobilienrecht

    Leistungsverweigerungsrecht des Bauunternehmers gegenüber Verbrauchern bei Verweigerung einer ausdrücklichen Nachtragsvereinbarung?

    Der Unternehmer kann bei Bauverträgen mit einem Verbrauchern Entgelt für geänderte oder zusätzliche Leistungen nur verlangen, wenn nach § 312a Abs.3 S.1 BGB eine ausdrückliche Entgeltabrede besteht.

    Besprechung mit einem LUTZ | ABEL Rechtsanwalt vor Ort

    „Empfohlene Anwältin“

    Legal 500 Deutschland 2018

    Publikationen

    20.11.2017LUTZ | ABEL PDF

    Neues Bauvertragsrecht - Teil 3

    23.07.2017LUTZ | ABEL PDF

    Neues Bauvertragsrecht - Teil 2