Von Miterben gegründete GbR als Arbeitgeberin
erschienen in Arbeitsrecht Aktuell 2020, S. 71
Von Miterben gegründete GbR als Arbeitgeberin
LUTZ | ABEL hat die CMA CGM Gruppe im Rahmen einer umfassenden Neuausrichtung mit jeweils einem Interessenausgleich zur Integration und zur Umstrukturierung sowie der arbeitsrechtlichen Umsetzung begleitet. Die gesellschaftsrechtliche Begleitung der Integration und der Entwurf der Mitarbeiter-Unterrichtungsschreiben erfolgte durch CMS.
Die CMA CGM Gruppe ist eine der größten Containerreedereien der Welt und unterhält auch in Deutschland mehrere Standorte. Durch die Integration des Agenturgeschäfts der konzernverbundenen MacAndrews Germany GmbH und der Containerships CSG GmbH sind neben Standortzusammenlegungen in Hamburg und München noch zwei weitere Standorte hinzugekommen. Die Gruppe möchte durch die Integration Synergieeffekte nutzen und das Agenturgeschäft künftig einheitlich betreuen. Durch die zusätzliche Neustrukturierung des Sales Bereichs soll eine stärkere Kundenzentrierung erreicht werden, um die führende Stellung im Weltmarkt weiter auszubauen.
Das Arbeitsrechts-Team von LUTZ | ABEL unter Führung von Dr. Henning Abraham begleitete für seine Dauermandantin die Verhandlungen über zwei Interessenausgleiche und die weitere arbeitsrechtliche Umsetzung.
Berater CMA CGM: LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB
Dr. Henning Abraham (Federführung), Christoph Valentin und Merle Techritz (alle Arbeitsrecht, Hamburg)
Berater Betriebsrat:
Dr. Daniel Weigert (Hamburg)
Im Rahmen des Projekts „WESTKÜSTE100“ soll die Produktion von grünem Wasserstoff künftig ein wesentlicher Geschäftsbestandteil der Raffinerie Heide werden. LUTZ | ABEL hat die Raffinerie Heide im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung mit Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen umfassend rechtlich begleitet. Hiermit verbunden ist ein Personalabbau von über 100 Arbeitsplätzen.
Die Raffinerie Heide ist Deutschlands nördlichste Mineralölraffinerie und produziert unter anderem Kerosin für den Flughafen Hamburg. Nach vielen Jahrzehnten Zugehörigkeit zu den Konzernen DEA und Shell gehört die Raffinerie mittlerweile seit 10 Jahren der Klesch Group an. Infolge des bereits seit Jahren von der Energiewende gezeichneten Marktumfelds im Mineralöl verarbeitenden Bereich hat die Raffinerie Heide ihre Geschäftsstrategie neu ausgerichtet und will künftig insbesondere im Bereich grüner Wasserstoff eine führende Rolle einnehmen.
Das Arbeitsrechts-Team von LUTZ | ABEL unter Führung von Dr. Henning Abraham begleitete die Raffinerie bei der Projektplanung sowie bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan. Auch eine Transfergesellschaft und ein Freiwilligenverfahren waren Bestandteil des Projekts. Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat wurden am 18. Januar 2021 abgeschlossen.
Berater Raffinerie Heide: LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB
Dr. Henning Abraham (Federführung), Christoph Valentin und Merle Techritz (alle Arbeitsrecht, Hamburg)
Berater Betriebsrat:
Rechtsanwältin Bärbel Biere (Hamburg) und Andreas Suß (IG BCE)
Viele Unternehmen sitzen beim Thema Kurzarbeitergeld möglicherweise auf einer „tickenden Bombe“ – einer angreifbaren Anzeige über Arbeitsausfall.
Beim Antrag auf Kurzarbeitergeld handelt es sich um zweistufiges Verfahren: im ersten Schritt erfolgt die Anzeige des Arbeitgebers über den vorübergehenden Arbeitsausfall. Hierauf ergeht sodann ein Bescheid der Behörde darüber, dass die allgemeinen und betrieblichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen und der Anspruch dem Grunde nach besteht. Im zweiten Schritt ist sodann jeden einzelnen Monat rückwirkend der Antrag für den einzelnen Arbeitnehmer zu stellen.
Mit der Anzeige über den Arbeitsausfall ist vor allem glaubhaft zu machen, dass im Betrieb oder in den betroffenen Betriebsabteilungen ein erheblicher vorübergehender Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Die Anzeige und die enthaltenen Angaben stellen eine materielle Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Bezug von Kurzarbeitergeld dar.
In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber, die den Bescheid über den grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitergeld einmal erhalten haben, der fortdauernden inhaltlichen Richtigkeit der ersten Anzeige in der weiteren Kurzarbeitsphase keine weitere Aufmerksamkeit zukommen lassen. Unter anderem wird in diesem Zusammenhang die im Bescheid angegebene maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld fälschlich dahingehend verstanden, dass für diesen Zeitraum ein Anspruch besteht. Tatsächlich wird mit dieser Angabe jedoch lediglich über die theoretische Höchstdauer informiert unter der Prämisse, dass auch die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der behördlichen Leistung kontinuierlich vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, droht ein unberechtigter Bezug der staatlichen Leistung und damit ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Form eines Sozialversicherungsbetrugs nach § 266a StGB sowie Leistungs- oder Subventionsbetrugs nach §§ 263 ff. StGB. Hinzu kommt das wirtschaftliche Risiko, dass im Falle eines unberechtigten Leistungsbezugs das geleistete Kurzarbeitergeld nachträglich zurückgefordert wird.
Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Behörde zunächst vorläufig und unter dem Vorbehalt einer späteren ausführlichen Prüfung erfolgt. Da die Behörden das Missbrauchsrisiko in diesem Zusammenhang kennen, wird insoweit mit einer hohen Prüfungsdichte der Arbeitsagenturen im Nachgang der pandemiebedingten Kurzarbeitswelle gerechnet.
Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber bereits jetzt Unregelmäßigkeiten beim Leistungsbezug und damit Strafbarkeitsrisiken dringend vermeiden, indem die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld regelmäßig überprüft werden und ggf. bei einer Änderung der betrieblichen Voraussetzungen eine neue Anzeige gestellt wird. Da ein strafrechtlicher Betrugsvorwurf stets auch einen Täuschungsvorwurf beinhaltet, ist es zudem zu empfehlen, mit den Angaben in der Anzeige und bei Bedarf weiteren Ausführungen in einem Begleitschreiben die betrieblichen Gegebenheiten und Entwicklungen gegenüber der Behörde stets transparent offenzulegen.
Bei einer Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen und ggf. einer erforderlichen Nachschärfung steht Ihnen das Arbeitsrechtsteam jederzeit gern unterstützend zur Seite.
erschienen in Arbeitsrecht Aktuell 2020, S. 71
Von Miterben gegründete GbR als Arbeitgeberin
erschienen in NJW Neue Juristische Wochenschrift 2016, S. 2070
Fallstricke beim Umgang mit erkrankten Arbeitnehmern
Aszmons/Techritz