Stimmverbot bei Gesellschafterbeschlüssen wegen Interessenkollision

Dr. Reinhard Lutz

Dr. Reinhard Lutz

Niemand darf Richter in eigener Sache sein. Gesellschafter unterliegen daher bei einem Gesellschafterbeschluss einem Stimmverbot, wenn sich für sie bei dem Beschlussgegenstand eine Interessenkollision ergibt. Für die GmbH ist dies in § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt dieses Stimmverbot entsprechend in anderen Gesellschaftsformen, wie der GbR, der KG, der GmbH & Co. KG oder der OHG. In einem Urteil vom 07.02.2012 (Az.: II ZR 230/09) hat der BGH das betreffende Stimmverbot bei Beschlussfassung in einer GbR erneut bestätigt und konkretisiert.

Stimmverbot bei Gesellschafterbeschlüssen wegen Interessenkollision
Stimmverbot bei Gesellschafterbeschlüssen wegen Interessenkollision

20.08.2012 | Gesellschaftsrecht

Niemand darf Richter in eigener Sache sein. Gesellschafter unterliegen daher bei einem Gesellschafterbeschluss einem Stimmverbot, wenn sich für sie bei dem Beschlussgegenstand eine Interessenkollision ergibt. Für die GmbH ist dies in § 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt dieses Stimmverbot entsprechend in anderen Gesellschaftsformen, wie der GbR, der KG, der GmbH & Co. KG oder der OHG. In einem Urteil vom 07.02.2012 (Az.: II ZR 230/09) hat der BGH das betreffende Stimmverbot bei Beschlussfassung in einer GbR erneut bestätigt und konkretisiert.

Ein Stimmverbot wegen Interessenkollision liegt vor allem dann vor, wenn ein Gesellschafter entlastet werden soll, wenn ein Beschluss über die Einleitung eines Rechtsstreit oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter gefasst oder wenn über die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit entschieden werden soll. Ein praktisch wichtiges Stimmverbot wegen Interessenkollision gilt darüber hinaus dann, wenn zu Lasten des betreffenden Gesellschafters über eine Zwangsmaßnahme aus „wichtigem Grund“, wie z.B. die außerordentliche Abberufung von der Geschäftsführung und die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags oder die Zwangseinziehung dessen Geschäftsanteils beschlossen werden soll. Der BGH hat im aktuellen Urteil vom 07.02.2012 ferner erneut festgehalten, dass mehrere Gesellschafter, die gemeinsam eine Pflichtverletzung begangen haben, jeweils alle in der betreffenden Angelegenheit einem Stimmverbot unterliegen, auch wenn sich der konkrete Gesellschafterbeschluss (z.B. die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen) nur gegen einen der Gesellschafter richtet. Bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gilt das Stimmverbot wegen Interessenkollision schließlich bereits für den Gesellschafterbeschluss, mit dem über die Einholung eines Rechtsgutachtens zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter entschieden werden soll.

Praxistipp: In kleinen, personalistischen Gesellschaften können bestimmte Entscheidungen, wie z.B. die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, wegen der Mehrheitsverhältnisse oftmals nur dann durchgesetzt werden, wenn ein oder mehrere Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegen. Das Urteil des BGH vom 07.02.2012 bedeutet eine praktisch wichtige Bestätigung zur Reichweite des Stimmverbots, wenn mehrere Gesellschafter an einer Pflichtverletzung beteiligt waren: Ausschluss aller dieser Gesellschafter vom Stimmrecht, auch wenn nur über die Abberufung eines dieser Gesellschafter als Geschäftsführer aus wichtigem Grund entschieden werden soll.