Haftung bei Gefälligkeiten am Bau

Bei Gefälligkeiten am Bau stellt sich nach einem Schadenseintritt die Frage, ob der ausführende Unternehmer hierfür haftet.

Haftung bei Gefälligkeiten am Bau
Haftung bei Gefälligkeiten am Bau

15.01.2015 | Bau- und Immobilienrecht

Hintergrund:

In der Praxis dürfte es nicht selten vorkommen, dass ein Auftraggeber einen Handwerker über den Auftrag hinaus bittet, „netterweise“ und „mal eben“ noch eine (ggf. fachfremde) Aufgabe „schnell“ und kostenlos mit auszuführen. Ist der Handwerker bereit, diese Gefälligkeit zu übernehmen und verursacht er bei dieser Aufgabe oder in Folge mangelhafter Ausführung einen Schaden, stellt sich die Frage nach der Haftung des Handwerkers.

Der Fall:

Einen entsprechenden Fall hatte das OLG Celle kürzlich zu entscheiden (Urteil vom 03.04.2014 – 5 U 168/13). Der Bauherr hatte einen Unternehmer mit der Anbringung von Solarmodulen beauftragt. Im Zuge der Ausführungen dieser Arbeiten bat der Bauherr bzw. dessen Ehefrau den Unternehmer, ein von einem anderen Unternehmer abgenommenes Waschbecken „mal eben“ wieder zu montieren. Der Unternehmer führt dies aus Gefälligkeit aus. Infolge eines Montagefehlers kommt es später zu einem Schaden des Bauherrn. Dieser begehrt hierfür vom Unternehmer Schadensersatz.

Die Entscheidung:

Während das LG der Klage noch stattgegeben hatte, entschied das OLG Celle, dass eine Haftung des Unternehmers ausscheide und wies die Klage ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, mit der Bitte sei kein (entgeltlicher) Werkvertrag zustande gekommen. Die Tätigkeit habe auch außerhalb der vom Werkvertrag umfassten Pflicht zur Montage der Solarmodule gelegen. Vielmehr liege ein reines Gefälligkeitsverhältnis vor.

Allerdings sei aus den Gesamtumständen zu entnehmen, dass sich die Parteien konkludent auf eine Haftungsmilderung geeinigt hätten und daher der Unternehmer nur für eigenübliche Sorgfalt und damit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen habe (analog §§ 599, 690 BGB). Dies komme immer dann in Betracht, wenn der Geschädigte sich aufgrund besonderer Umstände einem ausdrücklichen Ansinnen des Schädigers nach einer solchen Haftungsmilderung billigerweise nicht hätte verschließen können. Dies sei hier der Fall. Auch der Umstand, dass der Unternehmer haftpflichtversichert sei, ändere hieran nichts. Allein das Bestehen einer solchen Versicherung begründe eine Haftung nicht.

Da keine Anzeichen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlägen, scheide eine Haftung des Unternehmers aus.

Praxishinweise:

Die Entscheidung des OLG Celle ist mit Vorsicht zu genießen. Grundsätzlich besteht auch im außervertraglichen Verkehr eine deliktische Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Haftungsbeschränkungen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind nicht schon immer deshalb anzunehmen, weil ein Gefälligkeitsverhältnis besteht. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.

Im Zweifel sollten Unternehmer daher Anfragen nach (insbesondere fachfremden) Tätigkeiten höflich ablehnen oder aber jedenfalls vor Zeugen deutlich absprechen, dass eine Haftung (für Fahrlässigkeit) insoweit ausgeschlossen wird.

Auftraggeber sollten hingegen schadenträchtige Arbeiten durch Fach-Unternehmer durchführen lassen, wenn sie nicht – wie hier – riskieren wollen, auf einem Schaden sitzen zu bleiben.