VOB/A 2016 und VOB/C 2016 ab dem 01.10.2016 anzuwenden!

 Julian Stahl

Julian Stahl

Nach dem Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2016 (Aktenzeichen: B I 7 -81063.6/1) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 09. September 2016 haben die Bundesbehörden Abschnitt 1 „ Basisparagraphen“ der VOB/A 2016 sowie die VOB/C 2016 ab dem 01.10.2016 anzuwenden.

VOB/A 2016 und VOB/C 2016 ab dem 01.10.2016 anzuwenden!
VOB/A 2016 und VOB/C 2016 ab dem 01.10.2016 anzuwenden!

25.10.2016 | Bau- und Immobilienrecht

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) hat am 09. September 2016 einen weiteren Einführungserlass zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2016 (Aktenzeichen: B I 7 -81063.6/1 – online abrufbar) herausgegeben. Die Bundesbehörden haben danach ab dem 01.10.2016 den Abschnitt 1 „ Basisparagraphen“ des Teils A der VOB in der Ausgabe von 2016 (aktualisiert im Bundesanzeiger AT 01.07.2016) anzuwenden.

Geltung der VOB/C 2016

Gleiches gilt für den Teil C der VOB, in dem die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) als „DIN Normen Ausgabe September 2016“ fortgeschrieben wurden. 15 ATV wurden inhaltlich, 49 ATV lediglich redaktionell überarbeitet. Neu in der VOB/B findet sich die ATV DIN 18329 „Verkehrssicherungsarbeiten“. Der Inhalt von ATV DIN 18367 „Holzpflasterarbeiten“ wurde in die ATV DIN 18356 eingearbeitet. Diese überarbeitete ATV DIN 18356 erhält den Titel „Parkett- und Holzpflasterarbeiten“. Die ATV DIN 18367 entfällt somit. Wir empfehlen daher dringend, die ATV in ihrer aktualisierten Form auf Änderungen hin zu überprüfen und darauf zu achten, welche ATV Anwendung findet.

Änderungen der VOB/A 2016 Abschnitt 1

Der Einführungserlass modifiziert und ergänzt damit den Einführungserlass des BMUB vom 07.04.2016 (Aktenzeichen: B I 7 -81063.6/1) mit dem u.a. Teil B der VOB in der Ausgabe von 2016, die VgV und die Änderungen der VSVgV zum 18.04.2016 in Kraft traten. Bereits nach dem Einführungserlass vom 07.04.2016 sollte ab dem 18.04.2016 auch Abschnitt 1 des Teils A der VOB in der Ausgabe 2016 (Bundesanzeiger AT 19.01.2016) angewendet werden. Das Bundesministerium kündigte jedoch an, Abschnitt 1 des Teils A der VOB umfassend zu überprüfen. Die ersten Ergebnisse dieser Überprüfung finden sich im Einführungserlass vom 09.09.2016.

Bedeutung des Einführungserlasses

Hinweis: Die Einführungserlasse des BMUB gelten zunächst nur für die Bundesbehörden und nicht ohne weiteres für die Bundesländer und Länderbehörden. Für Bayern hat daher etwa die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit Bekanntmachung vom 27.09.2016 (Aktenzeichen: IIZ5-40011-1-1) die Neufassung der VOB Ausgabe 2016 in Bezug auf Abschnitt 1 von Teil A und die Teile B und C insgesamt mit Wirkung zum 01.10.2016 eingeführt.

Für vertiefende Informationen zu den Änderungen der VOB/C stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!