Baumängel wegen Planungsfehler – Nach BGH nun auch Vorschuss auf Schadensersatz

Dr. Michael T. Stoll

Dr. Michael T. Stoll

Bislang galt: Kein Vorschuss auf Schadensersatz wegen planungsbedingten Baumängeln. Hiervon ist der BGH mit einem neuen Urteil abgerückt (Az. VII ZR 46/17).

Baumängel wegen Planungsfehler – Nach BGH nun auch Vorschuss auf Schadensersatz
Baumängel wegen Planungsfehler – Nach BGH nun auch Vorschuss auf Schadensersatz

03.04.2018 | Bau- und Immobilienrecht

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet ein Architekt seinem Auftraggeber gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen der von dem Architekten zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehler, die sich im dem Bauwerk bereits verwirklicht haben.

Begrenzung des Schadensersatzes bei Nichtbehebung der Schäden

Lässt der Auftraggeber die im Bauwerk verwirklichten Mängel nicht beseitigen, so kann er - ähnlich wie im Verhältnis zum Bauunternehmer – seinen Schaden nur im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des mangelbehafteten Bauwerks im Vergleich zu seinem hypothetischen Wert bei mangelfreier Architektenleistung bemessen. Im Falle einer Veräußerung des Objekts kann der konkrete Mindererlös herangezogen werden. Darüber hinaus hat der BGH geurteilt, dass der Auftraggeber auch – ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung – den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermitteln kann, da eine mangelhafte Architektenleistung den Mangel am Werk des Bauunternehmers verursacht hat.

Ersatz der tatsächlichen Kosten bei Schadensbehebung

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks hingegen tatsächlich beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Auftraggeber zudem Befreiung von den zur Schadensbeseitigung eingegangen Verpflichtungen verlangen. Letzteres ist in der Praxis jedoch weitgehend bedeutungslos. Denn erkennt der Architekt den Freistellungsanspruch nicht an, was zumeist schon in den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherungen der Architekten und Ingenieure begründet ist, so bleibt dem Auftraggeber nichts Anderes übrig, als den Architekten auf Freistellung zu verklagen. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, wird im Regelfall der Mangel bereits beseitigt und der Auftraggeber zur Erfüllung der dazu eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichtet gewesen sein.

Vorschuss auf Schadensbeseitigung

Vor diesem Hintergrund hat der BGH daher in Erweiterung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass zu dem Schaden des Auftraggebers auch die Nachteile und Risiken der Vorfinanzierung der Schadensbeseitigung zählen.

Nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB werden dem Auftraggeber im Verhältnis zum mangelhaft leistenden Bauunternehmer die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung durch Gewährung eines Vorschussanspruches abgenommen. Daher müsse diese für das Werkvertragsrecht getroffene Wertung des Gesetzgebers auch für Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, berücksichtigt werden.

Ein umfassender Ausgleich des verletzten Interesses des Auftraggebers im Rahmen eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, erfordere daher, so der BGH, eine Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten – und zwar in Form der Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages an den Besteller. Damit hat der BGH einen Anspruch auf Vorschuss gegenüber dem Architekten gewährt.

Wertung

Was sich zunächst nach einer Erweiterung der Haftung von Architekten und Ingenieuren anhört, ist in Wahrheit eine interessensgerechte Einschränkung der Haftung. War es bis zu dieser Entscheidung des BGH üblich, die Höhe des Schadensersatzes an Hand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten zu bemessen, auch wenn der Auftraggeber den Mangel nicht beseitigt, so ist der Anspruch des Auftraggebers nun auf die Wertminderung beschränkt, wenn er den Mangel nicht beseitigt.

Beabsichtigt der Auftraggeber hingegen, den im Gebäude verwirklichten Mangel tatsächlich zu beseitigen, so war es bisher so, dass der Auftraggeber die Schadensbeseitigung vorfinanzieren musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten als Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein Vorschuss stand dem Auftraggeber gegenüber seinem Architekten, anders als gegenüber seinem Bauunternehmer, bislang nicht zu. Dies hat das Urteil nunmehr geändert und die Haftung des Architekten für die Folgen eines Planungs- oder Überwachungsfehlers an die Haftung des Bauunternehmers angepasst.

Dennoch liegt hierin keine wesentliche Verschlechterung der Rechtsposition des Architekten, da nur der Zeitpunkt der Zahlung vorverlagert wird. Außerdem muss der Auftraggeber in angemessener Frist die Schadensbeseitigung durchführen und über die Verwendung des Vorschusses abrechnen. Macht er dies nicht, so kann der Architekt bzw. seine Haftpflichtversicherung den Vorschuss zurückfordern.

Gegen einen solchen Rückforderungsanspruch kann der Auftraggeber dann mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechnen, allerdings nicht in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten, sondern nur noch in Höhe der verbliebenen Wertminderung.

Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass nunmehr auch in Architekten- und Ingenieurverträgen sogenannte "Folgeprozesse" über die Abrechnung des Vorschusses und dessen Rückforderung Einzug halten werden.

Zum Autor:

RA Dr. Michael T. Stoll, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ist Partner der LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH. Herr Dr. Stoll ist auf die Vertretung von Unternehmen der Bauwirtschaft spezialisiert und deutschlandweit tätig.