Neues zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht

§ 288 Abs. 5 BGB normiert eine Pauschale in Höhe von 40 Euro bei Verzug mit einer Entgeltforderung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies jedoch nicht für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche (Urteil vom 25.09.2018; Az.: 8 AZR 26/18).

Neues zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht
Neues zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht

14.11.2018 | Arbeitsrecht

§ 288 Abs. 5 BGB bestimmt, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro hat. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts („BAG“) – Urteil vom 25.09.2018; Az.: 8 AZR 26/18 – besteht aus dieser Regelung jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung dieser Pauschale bei einem Verzug des Arbeitgebers mit einer Entgeltzahlung.

Die Entscheidung

Der Arbeitnehmer hat gegenüber seiner Arbeitgeberin, bei der er bereits mehrere Jahre beschäftigt ist, die Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für mehrere Monate gerichtlich geltend gemacht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang seine Arbeitgeberin mit der Klage auf Zahlung von drei Verzugspauschalen zu je 40 Euro wegen der nicht rechtzeitig bezahlten Besitzstandszulagen in Anspruch genommen. Der Arbeitnehmer hat dabei ausgeführt, dass – wie dies seit Einführung der Verzugspauschale in § 288 BGB auch von einigen Landesarbeitsgerichten vertreten worden ist – § 288 Abs. 5 BGB auch für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche gelte. Die Arbeitgeberin wandte dagegen ein, dass diese Vorschrift im Arbeitsrecht aufgrund von § 12a ArbGG ausgeschlossen sei.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage vollständig – damit auch hinsichtlich des Anspruchs auf die Verzugspauschalen – stattgegeben. Der Achte Senat des BAG hat demgegenüber entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugspauschalen hat.

Das BAG stellte dabei zunächst ausdrücklich fest, dass arbeitsrechtliche Entgeltansprüche zwar grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des § 288 Abs. 5 BGB ausgenommen sein sollen. Diese Vorschrift soll danach in der Regel auch anwendbar sein, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings besteht nach Auffassung des BAG im vorliegenden Fall mit § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG eine speziellere arbeitsrechtliche Regelung, die § 288 Abs. 5 BGB ausschließt.

§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt nach ständiger Rechtsprechung des BAG eine gegenseitige Kostenerstattung der Parteien eines Rechtsstreits grundsätzlich aus. Davon sind regelmäßig auch außergerichtlich entstandene Kosten (insbesondere Anwaltskosten) umfasst. Insofern bestehen im Arbeitsrecht gewisse Abweichungen von den Grundsätzen des Verzugsrechts in §§ 286 ff. BGB. Der Achte Senat des BAG hielt dementsprechend in seinem Urteil vom 25.09.2018 fest, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließt. Damit schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als speziellere arbeitsrechtliche Regelung auch die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus.

Praxishinweis

Für Unternehmen stellt sich die Entscheidung des BAG vom 25.09.2018 als äußerst erfreulich dar. Der Achte Senat des BAG hat bestätigt, dass der Arbeitnehmer bei einem Verzug des Arbeitgebers mit einer Entgeltzahlung keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB hat. Mit dieser Entscheidung wurde die bisher bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt. Bisher war in der Literatur und bei den Arbeitsgerichten höchst umstritten, ob die 40-Euro-Verzugspauschale auch bei arbeitsrechtlichen Entgeltforderungen Anwendung finden kann. Verschiedene Landesarbeitsgerichte – wie das LAG Düsseldorf, das LAG Köln oder das LAG Baden-Württemberg – haben die Anwendbarkeit der Verzugspauschale auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche bejaht. Es bleibt noch abzuwarten, ob die übrigen Senate des BAG die vorliegende Entscheidung des Achten Senats für sich übernehmen werden. Die Entscheidung des Achten Senat des BAG vom 25.09.2018 lag bisher nur als Pressemitteilung vor.