Der Widerruf des „Haustür-Architektenvertrags“

 Katrin Reißenweber

Katrin Reißenweber

Der Architekt muss beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern außerhalb seiner Geschäftsräume große Sorgfalt auf die Information über das Widerrufsrecht legen.

Der Widerruf des „Haustür-Architektenvertrags“
Der Widerruf des „Haustür-Architektenvertrags“

16.07.2019 | Bau- und Immobilienrecht

Sachverhalt

Mit seiner Klage begehrte ein Architekt die Verurteilung eines privaten Bauherrn zur Bezahlung eines Honorars für Planungsleistungen. Der Bauherr vertrat den Standpunkt, eine vergütungspflichtige Beauftragung des Architekten habe nicht stattgefunden. Nach dem Vorbringen des Architekten war er bei der Abendeinladung im Hause einer Zeugin seitens des Bauherrn mit der Erbringung von Planerleistungen beauftragt worden. Dies sei am darauffolgenden Tag im Rahmen einer Autofahrt nochmals bestätigt worden.

Entscheidung

Das OLG Stuttgart qualifiziert in seiner Entscheidung vom 17.07.2018 (Az.: 10 U 143/17) das behauptete Vertragsverhältnis als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 b I 1 Nr. 1 BGB.

Rechtsfolge sei gemäß § 312 g I BGB, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustehe. Überdies habe der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 312 d I 1 und II BGB nach Maßgabe der Art. 246 a und 246 b EGBGB über seine Rechte zu informieren. Das Bestehen des Widerrufsrechts sei nicht vom tatsächlichen Vorliegen einer Überrumpelungssituation oder sonstiger Voraussetzungen abhängig.

Die Widerrufsfrist betrage nach § 355 II 1 BGB zwar lediglich 14 Tage. Sie beginne aber gemäß § 356 III 1 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246 a § 1 II 1 Nr. 1 oder Art. 246 b § 2 I EGBGB unterrichtet habe. Da vorliegend eine solche Unterrichtung des Beklagten durch den Kläger nicht erfolgt sei, habe die 14 Tage-Frist nicht zu laufen begonnen. Allerdings erlösche das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 III 2 BGB.

Aus der Erklärung müsse der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Eine Begründung sei dabei ebenso wenig notwendig wie die Verwendung des Wortes „Widerruf“. Es genüge eine eindeutige Äußerung des Verbrauchers, aus der erkennbar werde, dass er den Vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle.

Rechtsfolge des Widerrufs sei gemäß § 355 I 1 BGB, dass die Parteien nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden seien. Gemäß § 357 I BGB seien die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen schulde der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung gemäß § 357 VIII 1 und 2 BGB aber nur, wenn der Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich verlangt habe, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginne, und der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246 a § 1 II 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert habe.

Da der Kläger den Beklagten nicht über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie die mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet habe, habe er keinen Anspruch auf Wertersatz. Auch Bereicherungsansprüche gem. §§ 812 ff. BGB kämen nicht in Betracht (vgl. § 361 I BGB).

Der Architekt konnte also trotz erbrachter Leistungen keine Ansprüche geltend machen.