Altersteilzeit: Kein Urlaub in Freistellungsphase

Dr. Sabine Neumann

Dr. Sabine Neumann

Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG haben Arbeitnehmer nach Altersteilzeit im Blockmodell keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Freistellungsphase.

Altersteilzeit: Kein Urlaub in Freistellungsphase
Altersteilzeit: Kein Urlaub in Freistellungsphase

23.10.2019 | Arbeitsrecht

Worum geht es?

Das Urlaubsrecht bleibt nicht nur aufgrund europarechtlicher Vorgaben sondern auch aufgrund der Vielzahl an neuer – nationaler – Rechtsprechung im stetigen Wandel.

So hat das BAG kürzlich zur Frage Stellung genommen, ob im Rahmen der Freistellungsphase im Blockmodell Urlaubsansprüche entstehen und diese nachträglich vom Arbeitgeber abzugelten sind (BAG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 AZR 481/18).

Sachverhalt

Der zuvor in Vollzeit beschäftigte Kläger vereinbarte mit der Beklagten, dass das bisherige Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell fortgeführt werden sollte. Der Kläger war danach zunächst im Rahmen einer Arbeitsphase im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend im Rahmen einer Freistellungsphase bis zu seinem Ausscheiden von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der ursprüngliche Arbeitsvertrag einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen vorsah, sollten nach der Altersteilzeitvereinbarung mit der Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten.

Nach Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nahm der Kläger den Standpunkt ein, dass während seiner Freistellungsphase in der Altersteilzeit Urlaubsansprüche entstanden seien, die die Beklagte abzugelten habe.

Entscheidung des BAG

Die Klage auf Urlaubsabgeltung hatte nicht nur in den Vorinstanzen sondern auch vor dem BAG keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zustehen.

Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr „maßgeblichen Arbeitsrhythmus“ berechnen müsse.

Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, stehe mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase sei mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit einer Arbeitspflicht berechnet werden.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell seien Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten – so das BAG – auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Auswirkungen für die Praxis

Die Diskussion über nachträgliche Urlaubsabgeltungsansprüche von „Altersteilzeitlern“ für Phasen der Freistellung dürfte nunmehr der Vergangenheit angehören. Die Entscheidung des BAG schafft insoweit Rechtsklarheit. Sie steht in einer Linie mit der kürzlich ergangenen Entscheidung des BAG, wonach auch während eines „Sabbaticals“ keine Urlaubsansprüche entstehen (BAG, Urt. v. 19.03.2019, 9 AZR 315/17). Auch diese Entscheidung begründete das BAG damit, dass der Arbeitnehmer während des „Sabbaticals“ – wie im Falle der Freistellungsphase der Altersteilzeit – keine Arbeitsleistung erbringe und insoweit die regelmäßige Arbeitszeit mit „null“ Tagen anzusetzen sei.