Covid-19-Arbeitszeitverordnung - Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz

Da das Arbeitszeitgesetz den aktuellen Herausforderungen nicht gerecht werden kann, hat der Gesetzgeber gehandelt und im Rahmen eines sogenannten „Sozialschutzpakets“ die COVID-19-Arbeitszeitverordnung erlassen.

Covid-19-Arbeitszeitverordnung - Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz
Covid-19-Arbeitszeitverordnung - Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz

08.05.2020 | Arbeitsrecht

Während eine Rekordzahl von Unternehmen in der anhaltenden Corona-Krise gezwungen sind Kurzarbeit anzumelden und ihre Mitarbeiter teilweise oder ganz („Kurzarbeit Null“) in Kurzarbeit zu schicken, hat die Arbeitsbelastung in zahlreichen Bereichen ganz erheblich zugenommen. Ein entscheidender Mehrbedarf ist beispielsweise bei der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder im Lebensmitteleinzelhandel zu verzeichnen. Zusätzlich können ein erhöhter Kranken- und Quarantänestand oder Fehlzeiten wegen der Verpflichtung zur Kinderbetreuung auf Grund der Schließung von Schulen, Horten, Kindergärten und Kinderkrippen zu einer Mehrbelastung der verbleibenden Mitarbeiter führen.

Abweichungen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sind erforderlich

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) diesen besonderen Herausforderungen nicht gerecht wird. Im Rahmen des sogenannten „Sozialschutzpakets“ zur Abmilderung von Härten durch die Corona-Krise wurde § 14 Abs. 4 ArbZG eingeführt, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Auf dieser Grundlage wurde die COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV) erlassen.

Welche Abweichungen sind zulässig?

Die COVID-19-ArbZB erlaubt in bestimmten Brachen und Wirtschaftszweigen – befristet bis zum 30. Juni 2020 – Abweichungen von den strengen Vorgaben des ArbZG. Sämtliche Abweichungen sind nur zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist.

Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit ( § 1 Covid-19-ArbZV)

Verkürzung der täglichen Ruhezeit (§ 2 Covid-19-ArbZV)

Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Covid-19-ArbZV)

Für welche Tätigkeiten gelten die Ausnahmen?

Die Ausnahmemöglichkeiten der Verordnung gelten nur für bestimmte in der Verordnung festgelegte Tätigkeiten. Dies sind Tätigkeiten

  1. beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von
  1. bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,
  2. bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,
  3. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,
  4. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  5. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  6. zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  7. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  8. in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

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