Brexit(-Vertrag): Auswirkungen auf Marken und Designs

Dr. André Schmidt

Dr. André Schmidt

Nach langwierigen Verhandlungen liegt nun endlich ein Brexit-Abkommen vor. Das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Abkommen ist am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft getreten. Dieser Beitrag erläutert, worauf Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern achten müssen.

Brexit(-Vertrag): Auswirkungen auf Marken und Designs
Brexit(-Vertrag): Auswirkungen auf Marken und Designs

07.01.2021 | IP-Recht

Wirkungen des Brexit-Abkommens

Eine Unionsmarke bzw. ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster (zusammengefasst „Schutzrecht“) bietet Schutz in sämtlichen Mitgliedsstaaten der EU. Nach Vollzug des Brexits gilt das Vereinigte Königreich als „Drittland“ außerhalb der EU, sodass eine Unionsmarke bzw. ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster dort keinen direkten Schutz mehr bieten.

Das Brexit-Abkommen hat auf die bereits zuvor bestandene Rechtslage zum Schutz der Marken- und Designrechte keine größeren Auswirkungen. Zwar sieht das Abkommen in u.a. 57 Artikeln zum Geistigen Eigentum verschiedene Regelungen vor, kurzfristige Änderungen in Bezug auf die Anmeldung, Registrierung und Durchsetzung von Marken- und Designrechten sind dort nicht enthalten.

Was bedeutet das für Sie bzw. Ihr Schutzrecht?

Relevanz hat der Brexit bspw. auch auf

soweit diese sich auf das Vereinigte Königreich erstrecken (sollen).  

Was sollten Sie jetzt im Hinblick auf Ihre Markenrechte und Designs tun?

Bei noch nicht abschließend eingetragenen Anmeldungen sowie gänzlich neuen Anmeldungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern sollten Schutzrechtsinhaber überlegen, ob Sie den Schutz Ihrer Rechte auf Großbritannien erweitern möchten.

In vielen Fällen bedarf es zukünftig eines Ansprechpartners mit Sitz in Großbritannien, über den die Korrespondenz des Amtes geführt wird. LUTZ | ABEL arbeitet insoweit mit ausgewählten britischen Kanzleien zusammen.

Sofern Lizenz- und Abgrenzungsvereinbarungen auch im Vereinigten Königreich gelten sollen, ist bei diesen zu prüfen, ob ggf. eine Ergänzungsvereinbarung erforderlich ist.