Überblick zum Wettbewerbsregister

 Anne-Christine Wieler

Anne-Christine Wieler

Das Bundeskartellamt nimmt mit dem Start der Registrierung von obersten Bundesbehörden und Auftraggebern in deren Geschäftsbereich den Betrieb des Wettbewerbsregisters auf. Das Wettbewerbsregister dient der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB durch öffentliche Auftraggeber.

Überblick zum Wettbewerbsregister
Überblick zum Wettbewerbsregister

07.04.2021 | Vergaberecht

Hintergrund

Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden, die nicht nach den §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen worden sind.

§ 123 GWB legt fest, dass ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen ist, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer der in § 123 GWB benannten Straftaten (z.B. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)).

§ 124 GWB enthält sog. fakultative Ausschlussgründe (z.B. Verstoß gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge), bei deren Vorliegen der öffentliche Auftraggeber das Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen kann.

Zur Überprüfung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen lassen sich öffentliche Auftraggeber aktuell von den Bewerbern bzw. Bietern im Vergabeverfahren entsprechende Eigenerklärungen vorlegen, fordern beim Bundesamt für Justiz für den Bestbieter einen Gewerbezentralregisterauszug und (je nach Bundesland) einen Auszug aus dem entsprechenden Landeskorruptionsregister an.

Um das Prüfprozedere für öffentliche Auftraggeber künftig zu erleichtern und bundesweit zu vereinheitlichen, führt das Bundeskartellamt das sog. Wettbewerbsregister in Form einer bundesweiten elektronischen Datenbank ein. Der Grundstein für das Wettbewerbsregister wurde bereits mit dem am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG)“ gelegt.

Die Abfrage beim Wettbewerbsregister durch öffentliche Auftraggeber setzt noch den Erlass einer Rechtsverordnung mit konkretisierenden Regelungen u.a. zu den technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Speicherung von Daten im Wettbewerbsregister, die Übermittlung von Daten an das Bundeskartellamt oder an Auftraggeber und die Kommunikation mit Unternehmen voraus (§ 10 WRegG).

Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 der „Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung - WRegV)“ in der Fassung zugestimmt, die sich aus dem Be-schluss des Bundesrates vom 5. März 2021 (BR-Drs. 74/21 – Beschluss) ergibt. Damit kann die WRegV zeitnah in Kraft treten.

Was wird in das Wettbewerbsregister eingetragen?

In das Wettbewerbsregister werden gemäß § 2 WRegG rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen, Strafbefehle und Bußgeldentscheidungen wegen in § 123 Abs. 1 GWB aufgeführter Straftaten, wegen Betruges und Subventionsbetruges, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, wegen Steuerhinterziehung und wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen eingetragen. Eingetragen werden zudem rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungs-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Mindestlohn- und Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie das SGB III (Arbeitsförderung).

Schließlich werden Bußgeldentscheidungen eingetragen, die wegen Ordnungswidrigkeiten wegen Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen ergangen sind, wenn eine Geldbuße von mind. 50.000 Euro festgesetzt worden ist.

Welche Daten werden an das Bundeskartellamt übermittelt?

Das Bundeskartellamt speichert die Daten zu den o.g. Verurteilungen, Strafbefehlen und Bußgeldentscheidungen, die ihr von den jeweiligen Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden und Ordnungswidrigkeitsbehörden übermittelt werden. Diese Behörden trifft hier eine Pflicht zur Mitteilung ans Bundeskartellamt.

Gespeichert werden gemäß § 3 WRegG neben dem Namen und dem Vorgangs-Aktenzeichen der mitteilenden Behörde

Müssen Auftraggeber künftig Eintragungen im Wettbewerbsregister abfragen?

Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB (also etwa Gemeinden, Landesbehörden und Bundesministerien) sind verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro netto beim Bundeskartellamt abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet. Wichtig ist, dass die Abfragepflicht erst sechs Monate nach Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters gilt (§ 12 Abs. 2 WRegG).

Wie fragen Auftraggeber Eintragungen im Wettbewerbsregister ab?

Die Abfrage erfolgt elektronisch über ein vom Bundeskartellamt bereitgestelltes Portal. Hierfür müssen sich Auftraggeber beim Bundeskartellamt registrieren (§ 2 Abs. 1 WRegV). Nach Angaben des Bundeskartellamts wird die Registrierung unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, erfolgen in Verbindung mit einem Registrierungsantrag ans Bundeskartellamt. Die Übermittlung dieses Antrags erfolgt über das elektronische Behördenpostfach (beBPo). Soweit noch nicht vorhanden, sollten Auftraggeber daher zeitnah ein elektronisches Behördenpostfach einrichten.

Wie lange werden Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert?

Eintragungen über in § 123 Absatz 1 GWB aufgeführte Straftaten, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung aus dem Wettbewerbsregister gelöscht. Eintragungen von Bußgeldentscheidungen werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Erlass der Bußgeldentscheidung gelöscht, die übrigen Eintragungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist (§ 7 Abs. 1 WRegG).

Kann ein betroffenes Unternehmen gegen seine Eintragung im Wettbewerbsregister vorgehen?

Vor der Eintragung informiert das Bundeskartellamt das betroffene Unternehmen in Textform über den Inhalt der geplanten Eintragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Information Stellung zu nehmen. Weist das Unternehmen nach, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, sieht das Bundeskartellamt von einer Eintragung ab oder korrigiert die fehlerhaften Daten (§ 5 Abs. 1 WRegG).

Ist die Eintragung bereits erfolgt, hat das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragung wegen sog. „Selbstreinigung“ vor Ablauf der o.g. Löschungsfristen zu stellen. Das Unternehmen muss in diesem Falle ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung glaubhaft machen. Das Unternehmen hat einen Anspruch auf Löschung seiner Eintragung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung, wenn es gegenüber dem Bundeskartellamt die Selbstreinigung dadurch nachgewiesen hat, dass es die entsprechende Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung verpflichtet hat. In den übrigen Fällen muss das Unternehmen, um die Löschung zu erreichen, die Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB (Schadensausgleich, Mitwirkung bei Sachverhaltsklärung und Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens) nachgewiesen haben (§ 8 Abs. 1 WRegG).

Gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts im Zusammenhang mit der Eintragung kann das betroffene Unternehmen Beschwerde beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf einlegen.

Weitere Informationen zum Wettbewerbsregister

Weitere nützliche Informationen rund um das Wettbewerbsregister stellt das Bundeskartellamt auf seiner Homepage zur Verfügung.