Verjährungsbeginn der Bauhandwerkersicherung

Der BGH hat entschieden, dass die Verjährungsfrist einer Bauhandwerkersicherung nicht vor dem Verlangen dieser Sicherheit beginnt. Der AN wird so davor bewahrt ein Vertragsverhältnis unnötig zu belasten.

Verjährungsbeginn der Bauhandwerkersicherung
Verjährungsbeginn der Bauhandwerkersicherung

10.05.2021 | Bau- und Immobilienrecht

Mit der Bauhandwerkersicherung können Auftragnehmer vom Auftraggeber von Gesetzes wegen, eine Sicherheit für Ihren Vergütungsanspruch fordern und sich so gegen Zahlungsausfälle wegen schwindender Liquidität absichern. Wird auf die berechtigte Sicherheitsforderung nicht geleistet, kommen Leistungseinstellung und Kündigung in Betracht.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. VII ZR 94/20) eine seit Langem bestehende Unsicherheit zugunsten der Auftragnehmer geklärt. Bis zu dem Urteil war streitig, ob die 3-jährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung (gem. § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) an den Zeitpunkt des Bauvertragsschlusses anknüpft oder an den Zeitpunkt zu dem die Sicherheit erstmals verlangt wird.

Der BGH hat im Sinne letzterer Ansicht entschieden: Die Verjährung beginnt erst, wenn der Auftragnehmer die Sicherheit verlangt. Er qualifizierte den Anspruch auf Bauhandwerkersicherung als einen sogenannten verhaltenen Anspruch, sodass der Beginn der Verjährung an das Verlangen des Auftragnehmers nach Erfüllung anknüpft. 

Was war das Problem vor dem Urteil zum Verjährungsbeginn der Bauhandwerkersicherung ?

Bis zu dem Urteil führte die Gegenansicht an, dass der Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf Sicherung geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werde könnte, für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich sei. Nach dieser Ansicht hätte der Verjährungsbeginn an dem Abschluss der bauvertraglichen Vereinbarung anknüpfen müssen.

Dies hätte zur Konsequenz gehabt, dass die 3-jährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Sicherung mit dem Ende des Jahres des Bauvertragsschlusses beginnen würde, §195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Der Auftragnehmer, der kein Interesse an einer unnötigen Belastung seines Verhältnisses zum Auftraggeber hat und deshalb ohne konkreten Grund kein Sicherungsverlangen vor Fristablauf stellt, hätte in einer späten Vertragsphase nicht mehr mit dem Sicherungsverlangen auf eine sich verschlechternde Bonität des Auftraggebers reagieren können.

Auftragnehmer hätten sich so auch in durchweg unbelasteten Auftragsverhältnis dazu gezwungen sehen können, die Sicherheit zu fordern, bloß um die Verjährung zu verhindern.

 

Was sind die Folgen für die Praxis durch das BGH Urteil?

Durch das Urteil des BGH können sich Auftragnehmer, insb. bei langen Projekten, auf die Auftragsausführung konzentrieren, ohne die Verjährung des Sicherungsanspruchs im Auge behalten zu müssen. Denn erst mit seinem erstmaligen Verlangen nach Bauhandwerkersicherung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Die Belastung eines gesunden Auftragsverhältnisses durch rein dem Gesetz geschuldete Zwänge wird verhindert und einer praxisgerechten Lösung zugeführt, da das Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung auf die Situationen reduziert werden kann, zu denen es tatsächlich sinnvoll und erforderlich ist.