Notebooks für den Betriebsrat

 Merle Techritz

Merle Techritz

Laut dem LAG Hessen kann ein Anspruch des Betriebsrats bestehen, sich auf Kosten des Arbeitgebers mit Notebooks und Tablets für die digitale Betriebsratsarbeit auszurüsten.

Notebooks für den Betriebsrat
Notebooks für den Betriebsrat

23.08.2021 | Arbeitsrecht

Das LAG Hessen (Beschluss vom 21.05.2021 – 16 TaBVGa 79/21) hat kürzlich zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Betriebsrat vom Arbeitgeber technisches Equipment wie Tablets und Notebooks für die Verrichtung digitaler Betriebsratsarbeit verlangen kann:

Streit über die Erforderlichkeit von Tablets und Notebooks für digitale Betriebsratsarbeit

Die Parteien stritten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Frage, ob der Arbeitgeber, ein Textileinzelhandelsunternehmen mit 70 Filialen in Deutschland und etwa 3500 Beschäftigten, verpflichtet war, dem 3-köpfigen Betriebsrat einer Filiale zur Durchführung digitaler Betriebsratsarbeit, insbesondere zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen, Tablets oder Notebooks mit Internetzugang bis zum 30. Juni 2021 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hintergrund war die vom Gesetzgeber aufgrund der Pandemie-Lage geschaffene Regelung des § 129 BetrVG (a.F.), welche Betriebsratsgremien befristet bis zum 30. Juni 2021 die Möglichkeit eröffnete, unter bestimmten Bedingungen ihre Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Der Arbeitgeber lehnte einen solchen Anspruch des Betriebsrats ab, da dieser seine Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit im Betrieb wahrnehmen könne.

Die Entscheidung des LAG Hessen

Das Gericht bejahte einen Rechtsanspruch des Betriebsrats mit der Begründung, dass erst die Zurverfügungstellung der technischen Mittel den Betriebsrat in die Lage versetze, von seinem gesetzlichen Anspruch tatsächlich Gebrauch zu machen. Nach der zugrundeliegenden Regelung des § 40 BetrVG obliege es grundsätzlich dem Gremium, unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers die Erforderlichkeit bestimmter Sachmittel für die Durchführung der (digitalen) Betriebsratsarbeit zu prüfen. Der gerichtliche Prüfungsumfang sei insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob erstens das verlangte Sachmittel aufgrund der betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben diene und ob zweitens der Betriebsrat auch berechtigte Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt habe. Im konkreten Fall ergebe sich insoweit ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, Notebooks oder Tablets mit Internetzugang zu verlangen. Für die Dauer der Geltung der Vorschrift des § 129 BetrVG gelte gerade kein Vorrang von Präsenzsitzungen vor Videokonferenzen, da die befristete Regelung Betriebsräten eine zusätzliche Durchführungsoption eröffne. Die Intention des Betriebsrats sei es gewesen, das Ansteckungsrisiko mit Covid-19 so gering wie möglich zu halten.

Fazit

Derzeit kann niemand wirklich vorhersehen, inwieweit die Corona-Pandemie auch in der kommenden Herbst- und Wintersaison erneut Einschränkungen und Anpassungen des wirtschaftlichen Lebens mit sich bringen wird. Allerdings hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit dem im Juni 2021 in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetz die Möglichkeit digitaler Betriebsratsarbeit auch für die Zukunft festgeschrieben. Unter § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetrVG ist nunmehr vorgesehen, dass zwar nach dem Willen des Gesetzgebers Präsenzsitzungen die Regel bleiben sollen, dass aber unter bestimmten Bedingungen auch pandemieunabhängig die Durchführung von Video- und Telefonkonferenzen möglich sein soll. Die daraus resultierende Thematik der erforderlichen Sachmittel wird nach der oben genannten Entscheidung für Arbeitgeber nunmehr besser einzuschätzen sein.

Lesen Sie mehr über das Betriebsrätemodernisierungsgesetz.