Grenzen des Beseitigungsanspruches des Betriebsrats

Leitet ein Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats personenbezogene Daten seiner Arbeitnehmer weiter, muss er diese nicht auf Grundlage eines Beseitigungsanspruchs des Betriebsrats löschen oder eine Vernichtung veranlassen (BAG, Beschl. v. 23.03.2021 – 1 ABR 31/19).

Grenzen des Beseitigungsanspruches des Betriebsrats
Grenzen des Beseitigungsanspruches des Betriebsrats

13.09.2021 | Arbeitsrecht

Das BAG hat entschieden, dass ein bei der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG zustehender Beseitigungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber nur die Beendigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands erfasst, nicht aber die Rückgängigmachung sich aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergebender Folgen.

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall fand in einem Unternehmen eine interne Untersuchung zur Klärung strafrechtlich relevanter Vorwürfe statt. Im Rahmen der Untersuchung überprüfte der Arbeitgeber die E-Mail-Postfächer verschiedener Arbeitnehmer und sicherte E-Mails, die er zum Zwecke der Auswertung an einen externen Berater weiterleitete. Den Betriebsrat beteiligte er hierbei nicht.

Der Betriebsrat machte eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend. Zur – gegebenenfalls noch nachträglichen – Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts benötige er für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen wegen dessen Verletzung die Namen der betroffenen Arbeitnehmer sowie den Grund für die Überprüfung ihrer E-Mails. Der Arbeitgeber sei zudem verpflichtet, den durch die Weiterleitung der E-Mails entstandenen, mitbestimmungswidrigen Zustand zu beseitigen und künftig die Auswertung von E-Mails der Arbeitnehmer sowie ihre Speicherung oder Weiterleitung an Dritte zu unterlassen.

Entscheidung: Kein Folgenbeseitigungsanspruch

Das BAG stellte fest, dass der Betriebsrat sein Verlangen nicht auf den aus § 87 BetrVG folgenden Beseitigungsanspruch stützen kann. Der Beseitigungsanspruch reiche nicht weiter als der Inhalt des zu sichernden Mitbestimmungsrechts. Er könne sich daher nur darauf richten, dass die Anwendung der mitbestimmungswidrig im Betrieb eingeführten und genutzten technischen Überwachungseinrichtung unterbleibt, nicht aber auf eine weitergehende Folgenbeseitigung. Der Betriebsrat habe deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei Dritten eine Löschung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer, die er mithilfe einer nicht mitbestimmt im Betrieb genutzten Überwachungseinrichtung erhoben und an Dritte weitergegeben hat, oder eine Vernichtung von solchen Daten auswertenden Dokumenten veranlasst. Nach Auffassung des BAG könnten Beeinträchtigungen, die als weitere Folge dieser Störung entstehen, nur im Wege eines auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzes nach § 823 Abs. 1 BGB ausgeglichen werden.

Fazit

Das BAG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Betriebsrat mit einem geltend gemachten Beseitigungsanspruch nicht auch eine Folgenbeseitigung durchsetzen kann. Das BAG machte deutlich, dass der aus einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 BetrVG folgende Beseitigungsanspruchs nur die Beendigung des betriebsverfassungswidrigen Zustands erfasse.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die richtige Antragstellung betreffend einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten von maßgeblicher Bedeutung ist. Der Betriebsrat hatte im zugrundeliegenden Fall sein Begehren ausschließlich auf eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gestützt, jedoch nicht auf ein betriebsvereinbarungswidriges Vorgehen des Arbeitgebers. Bei einem solchen handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, über den das BAG nicht zu entscheiden hatte.