17.05.2021 | Arbeitsrecht
Möglichkeit der Brückenteilzeit
Seit dem 01. Januar 2019 können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, von ihrem Arbeitgeber nach § 9a Abs. 1 TzBfG eine zeitlich befristete Verringerung ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen, die sog. Brückenteilzeit. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist nach den gesetzlichen Vorgaben im zeitlichen Rahmen zwischen einem und fünf Jahren anwendbar, sofern betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf eine solche Brückenteilzeit ist vom Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform zu stellen.
Entscheidung des LAG Düsseldorf: Verschiedene Anspruchsgrundlagen müssen für den Arbeitgeber im Antrag erkennbar sein
In einer jüngeren Entscheidung (LAG Düsseldorf v. 28. Oktober 2020, 12 Sa 450/20) hatte das LAG Düsseldorf Gelegenheit zu einigen Feststellungen betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf eine Brückenteilzeit. Bei dem Teilzeitantrag, welcher zum Rechtsstreit geführt hatte, hatte die klagende Arbeitnehmerin den Wunsch nach einer befristeten Teilzeit geäußert und in diesem Zusammenhang sowohl den gesetzlichen Anspruch auf Brückenteilzeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG als auch einen daneben bestehenden tariflichen Anspruch auf eine befristete Teilzeit angeführt.
Das Gericht entschied, dass ein Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit, hier auf Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG, grundsätzlich für den Erklärungsempfänger erkennen lassen müsse, auf welche Rechtsgrundlage der geltend gemachte Anspruch gestützt werde. Es sei allerdings, wie im dort entschiedenen Fall, auch zulässig, einen solchen Anspruch gestaffelt auf mehrere Anspruchsgrundlagen zu stützen.
Praxishinweis: Arbeitgeber sollten die Brückenteilzeitanträge rechtzeitig prüfen und beantworten
Für die Praxis ist mithin festzuhalten, dass ein (Brücken-)Teilzeitantrag grundsätzlich in zulässiger Weise auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, solange dies für den Arbeitgeber aus dem Antrag auch erkennbar ist. Arbeitgeber sind entsprechend gehalten, den Antrag ggf. mit Blick auf mehrere unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu prüfen und fristgemäß zu beantworten.