Wichtige Änderung des Berufungsrechts im Zivilprozess: Novelle des § 522 ZPO

Dr. Christian Dittert

Dr. Christian Dittert

Seit dem 27.10.2011 eröffnet der neue § 522 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Zivilprozess das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die einstimmige Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Wichtige Änderung des Berufungsrechts im Zivilprozess: Novelle des § 522 ZPO
Wichtige Änderung des Berufungsrechts im Zivilprozess: Novelle des § 522 ZPO

31.10.2011 | Gesellschaftsrecht

Seit dem 27.10.2011 eröffnet der neue § 522 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Zivilprozess das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die einstimmige Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Mit dem Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21.10.2011 ist eine wesentliche Novellierung des zivilprozessualen Verfahrensrechts erfolgt.

§ 522 ZPO lautet in seiner neuen Fassung auszugsweise wie folgt:


  1. […]

  2. Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

    1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,

    2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,

    3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und

    4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.



    5.  
    6.  

  3. Gegen den Beschluss nach Abs. 2 S. 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.



  4.  
  5.  


 

Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit eröffnet, gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (§ 522 Abs. 3 ZPO n.F. i.V.m. §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO). Damit ist den Berufungsgerichten nunmehr das umstrittene Instrument genommen, durch einstimmige Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege die weitere gerichtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht zu verhindern und damit gegen den Berufungsführer abrupt – wenn auch nach vorheriger, gesetzlich zwingend vorgeschriebener Anhörung – eine rechtskräftige, weil unanfechtbare Entscheidung herbeizuführen.

Nach dem ebenfalls neu eingeführten § 38a EGZPO ist § 522 Abs. 3 ZPO n.F. auf Zurückweisungsbeschlüsse des Berufungsgerichts ab dem 27.10.2011 anzuwenden.