Lutz
L
Abel
A
 
30 Jahre
als Team
gewachsen

Wir feiern Geburtstag: Was mit drei Partnern begann,
ist heute eine Kanzlei mit fast 100 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
und einem Team von insgesamt rund 200 Personen.

1994 Start in München
 
2009 Hamburg
2012 Stuttgart
2020 Berlin

Unser Know-How wächst exponentiell und mit ihm auch die Zahl unserer Standorte. Unsere exzellenten und erfahrenen Anwältinnen und Anwälte sind heute an vier Standorten in ganz Deutschland für Sie da.

 
CHEERS
Auf die nächsten
30 Jahre



... und DANKE an alle,
die uns bis hierhin
begleitet haben.

 
Lutz
L
Abel
A
 
Know-How2

Als erfahrene Spezialisten denken wir voraus, agieren in praxisgruppenübergreifenden Teams und finden innovative Lösungen.

  
Wirtschaftlich,
lösungsorientiert,
individuell

Für unsere Mandanten sind wir Business Partner in komplexen Projekten oder zielorientierte Berater für individuelle Einzelfragen.

Ein Team
 
Wertschätzend,
engagiert,
persönlich

Wir sind ein Team – unabhängig von Standort, Position und Praxisgruppe oder Serviceeinheit.

 
So individuell wie deine Ziele
So individuell wie deine Ziele

Bewerber kommen und bleiben, weil es Freude macht, Teil von L | A zu sein – mit einer passenden Karriereperspektive zu jeder Lebenssituation.

  

Suchtmittelkonsum im Betrieb – Welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Der Konsum von Suchtmitteln verursacht durch alkoholbedingte Krankheitsausfälle, Minderleistungen und Fehlentscheidungen jährlich Milliardenverluste. Auch im Arbeitsverhältnis können Probleme durch Alkohol- und Drogenkonsum auftreten. Hier stellt sich die Frage, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber haben. (Co-Autor: Saskia Koal)

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Die KI-Verordnung kommt – Risikoklassifizierung am Beispiel von KI-Systemen im Arbeitskontext

Die KI-Verordnung (KI-VO) wurde offiziell verkündet. Da die ersten Verbote bereits ab 2. Februar 2025 greifen, müssen Anbieter und Betreiber schon jetzt evaluieren, ob ihre KI-Systeme unter eine der verbotenen Praktiken fallen oder sich so gestalten lassen, dass sie „nur“ Hochrisiko-KI-Systeme sind – vor dieser Aufgabe stehen insbesondere Arbeitgeber.

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Effektive Nachweisführung: Der Zugang von schriftlichen Erklärungen per Einwurf-Einschreiben

Das Einwurfeinschreiben ist eine bevorzugte Methode für Unternehmen, um den Zugang schriftlicher Erklärungen beim Empfänger nachzuweisen. Was Absender im Streitfall beachten müssen und welche Dokumente entscheidend sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Konfliktlösung bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen für Windenergieanlagen

Nach Auffassung des BVerwG ist im Fall zweier konkurrierender Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen nach dem sog. „Prioritätsprinzip“ dem zuerst gestellten genehmigungsfähigen Antrag der Vorrang einzuräumen.

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Workation – Was Arbeitgeber wissen müssen

Workation – Die neue Form der Mobilarbeit?! Das mobile Arbeiten ist aus dem Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer nicht mehr wegzudenken, weshalb diesbezügliche Regelwerke in vielen Unternehmen mittlerweile zum absoluten Standard gehören. Als Spielart des mobilen Arbeitens erfreut sich seit einiger Zeit die sog. Workation immer größerer Beliebtheit. Das Angebot von Workation mag im Wettbewerb um geeignete Fachkräfte für viele Arbeitgeber attraktiv sein, ist jedoch mit nicht zu unterschätzenden rechtlichen Fallstricken verbunden. Arbeitgeber müssen daher auf eine rechtssichere Ausgestaltung der Workation achten und neben den arbeitsrechtlichen auch die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Risiken kennen.

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Grenzenloses Arbeitsrecht – Akquise von ausländischen Fachkräften

In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels in nahezu allen Branchen sind Arbeitgeber gut beraten, neben dem deutschen Arbeitsmarkt auch die Möglichkeiten der Akquise von ausländischen Fachkräften im Blick zu behalten. Die Rahmenbedingungen der Einwanderung ausländischer Fachkräfte wurden vom Gesetzgeber zuletzt durch die aktuelle Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes angepasst und behördliche Verfahren erleichtert.

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Widerrufsbelehrung auch bei Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen

Verbrauchern kann ein Widerrufsrecht sowohl beim Kauf einer standardisierten Photovoltaikanlage mit Montagepflicht als auch im Rahmen eines Werkvertrages im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zustehen. Die Folgen für den Unternehmer können schwerwiegend sein, wenn dieser versäumt, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Widerrufsfrist des Verbrauchers verlängert sich, und damit steigt das Risiko einer Rückabwicklung des Vertrags auf Kosten des Unternehmens erheblich.

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Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei zeitlich versetzter Auftragserteilung

Der VII. Zivilsenat des BGH (Az. VII ZR 151/22) hat mit Urteil vom 06.07.2023 entschieden, dass ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nicht vorliegt, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot „erst“ am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen annimmt. Ein Widerrufsrecht besteht in einem solchen Fall nicht.

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Neuer Gestaltungsspielraum bei Beschlüssen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG (BGH mit Urteilen vom 22. März 2024 – Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23)

Interessant für die Neuverteilung von Erhaltungskosten in Mehrhausanlagen: Der BGH erklärt bei Beschlüssen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die erstmalige Kostenbelastung oder -befreiung von Eigentümern für zulässig. Eine Regelung gleichgelagerter Folge-maßnahmen ist bei dem Beschluss von Einzelmaßnahmen nicht erforderlich.

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Verletzung von Open Source Lizenzbedingungen – Nur ein theoretisches Problem?

Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzungen von Open Source Lizenzbedingungen sind im deutschen Raum recht überschaubar. Daher stellt sich die Frage, ob die Notwendigkeit besteht, Ressourcen für die Software Licence Compliance einzusetzen und Verstöße praktische und kommerzielle Folgen haben. Ein auf Herausgabe von Source Code gerichtetes Verfahren bietet einen aktuellen Anlass, auf diese Fragen einzugehen.

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WirtschaftsWoche 2024: Top-Kanzlei im Gesellschaftsrecht

LUTZ | ABEL ist als Top-Kanzlei im Gesellschaftsrecht mit Dr. Bernd Fluck als besonders empfohlenem Anwalt in der aktuellen Ausgabe der WirtschaftsWoche ausgezeichnet worden. Wir gratulieren recht herzlich!

Gesellschaftsrecht bei LUTZ | ABEL

Kartellschadensersatz aus Unternehmenssicht

Kartellrechtsverstöße und ihre Vermeidung sind ein wichtiges Thema für Unternehmen. Der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen endet in der Praxis nicht mit behördlichem Eingreifen. Dieser Beitrag beleuchtet einige Entwicklungen im Bereich der privaten Rechtsdurchsetzung durch Ansprüche auf Kartellschadensersatz und gibt einen Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen.

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Unwirksame Vertragsstrafe bei Bezug auf Auftragssumme

Nach dem BGH (Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 42/22) ist eine vom Auftraggeber in einem Einheitspreisvertrag verwendete Vertragsstrafenklausel unwirksam, wenn sie an die im Auftragsschreiben genannte Auftragssumme anknüpft.

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LUTZ | ABEL ist Top Kanzlei in 4 und Führende Kanzlei in 8 Praxisbereichen bei The Legal 500

LUTZ | ABEL ist Top Kanzlei in 4 und Führende Kanzlei in 8 Praxisbereichen bei The Legal 500. Wir freuen uns, in vielen Bereichen wieder und in einigen neu empfohlen worden zu sein. Alle vier Standorte sind in Tier 1 oder 2 des City Focus gelistet. Insgesamt werden 16 Anwälte im Kommentar von Legal 500 Deutschland namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxen erwähnt, 31 unserer Anwälte werden empfohlen, drei davon sogar als Führende Namen. Herzlichen Glückwunsch an alle!

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Knapp 14 Millionen Euro für die Bildung: LUTZ | ABEL begleitet Neubau der Gemeinschaftsschule in Waghäusel in Modulbauweise

Eine zweizügige Gemeinschaftsschule wird in Modulbauweise auf dem bestehenden Schulcampus bis zum Schuljahresbeginn im September 2025 nach den Plänen des Verfahrensgewinners errichtet. Die Kosten liegen mit 13,8 Mio. Euro etwa 3,8 Mio. Euro unter der Kostenschätzung. LUTZ | ABEL berät die Projektpartner bei dem Bauprojekt umfassend vergabe- und vertragsrechtlich.

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Regulierung der privaten Prozessfinanzierer durch zu erwartende Richtlinie der EU-Kommission

Nachdem das EU-Parlament bereits im vergangenen Jahr eine Entschließung zur „Verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten“ (2020/2130(INL)) angenommen hatte, wird es nun sehr bald konkret: Nach dem 25. Juni 2023 ist die Europäische Kommission auf Grundlage der Entschließung aufgefordert, einen Richtlinien-Vorschlag vorzulegen. Lassen die Mitgliedstaaten die Prozessfinanzierung in Zukunft zu, werden bestimmte Mindeststandards für die kommerzielle Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen sein.

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Sonderheft baurecht 4a von Dr. Wolfgang Abel und Dr. Wolfgang Schindler

Das Sonderheft 4a/2023 der baurecht ist ab sofort im Fachhandel verfügbar.

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