Architektenhaftung: Schadenersatz bei Abweichung vom Leistungsverzeichnis im Einvernehmen mit dem ausführenden Unternehmer, aber ohne vorheriger Rücksprache mit dem Bauherrn

Dr. Hubert Bauriedl

Dr. Hubert Bauriedl

Das OLG Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom 27. September 2011 (Az.: 8 U 97/09) einen in der Praxis vermutlich gar nicht so selten vorkommenden Fall mit gravierenden Folgen für den bei Zusammentreffen eines Planungs- mit einem Ausführungsfehler gesamtschuldnerisch haftenden Architekten entschieden.

Architektenhaftung: Schadenersatz bei Abweichung vom Leistungsverzeichnis im Einvernehmen mit dem ausführenden Unternehmer, aber ohne vorheriger Rücksprache mit dem Bauherrn
Architektenhaftung: Schadenersatz bei Abweichung vom Leistungsverzeichnis im Einvernehmen mit dem ausführenden Unternehmer, aber ohne vorheriger Rücksprache mit dem Bauherrn

08.11.2011 | Bau- und Immobilienrecht

Das OLG Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom 27. September 2011 (Az.: 8 U 97/09) einen in der Praxis vermutlich gar nicht so selten vorkommenden Fall mit gravierenden Folgen für den bei Zusammentreffen eines Planungs- mit einem Ausführungsfehler gesamtschuldnerisch haftenden Architekten entschieden.

Im Leistungsverzeichnis  des Architekten war die Verwendung eines bestimmten Ziegels mit einer Rohdichteklasse von 1,4 ausgeschrieben. Aufgrund eines angeblichen Lieferengpasses, auf den der Architekt vom Bauunternehmer vor Beginn der Maurerarbeiten hingewiesen wird, toleriert der Architekt die Verwendung von Ziegeln mit einer Rohdichteklasse von 0,9 nach Rücksprache mit dem Statiker, aber ohne zuvor das Einverständnis des Bauherrn hierzu einzuholen.

Allein in dieser  vorsätzlichen Abweichung von der mit dem Bauherrn vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Architektenwerks erblickt das Gericht einen Planungsfehler des Architekten und verurteilt ihn zum Schadensersatz in Höhe des mit dem Austausch des mangelhaften Baumaterials verbundenen Aufwands.

Dazu gehören die Kosten für den Austausch der Steine und die damit zusammenhängenden Folgekosten, insbesondere die reinen Mangelbeseitigungskosten einschließlich Planung und Objektüberwachung, Gutachter- und Rechtsanwaltskosten, sowie Mietzinsausfall und die Kosten für die Finanzierung dieser Maßnahmen.

Im vorliegenden Fall machen die reinen Mangelbeseitigungskosten nur rund 40% des ersatzfähigen Gesamtschadens aus. Hinzu kommen noch die Verzugszinsen für die Dauer des Rechtsstreits, die bei einer Prozessdauer von fünf Jahren für zwei Instanzen über 90% der Mangelbeseitigungskosten ausmachen. Ein Schaden, der mit rund 175.000,00 EUR beseitigt wurde, kostet den Architekten schließlich knapp 600.000,00 EUR.