Unzulässigkeit eines Antrags des Abtretungsempfängers auf Einleitung eines zweiten selbständigen Beweisverfahrens wegen derselben Mängel

Dr. Hubert Bauriedl

Dr. Hubert Bauriedl

Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss vom 27.10.2011 (Az.: VII ZB 126/09) mit den Folgen einer Abtretung für die Zulässigkeit eines zweiten Antrags im selbständigen Beweisverfahren wegen derselben Mängel beschäftigt.

Unzulässigkeit eines Antrags des Abtretungsempfängers auf Einleitung eines zweiten selbständigen Beweisverfahrens wegen derselben Mängel
Unzulässigkeit eines Antrags des Abtretungsempfängers auf Einleitung eines zweiten selbständigen Beweisverfahrens wegen derselben Mängel

12.12.2011 | Bau- und Immobilienrecht

Dem lag folgende Konstellation zugrunde:

Ein Bauträger hat von seinem Nachunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft erhalten. Wegen Mängel vor Abnahme hat er gegen den Nachunternehmer und die Bürgin ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Anschließend hat der Bauträger seine Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag gegen die Bürgin an den Investor abgetreten, welche im ersten selbständigen Beweisverfahren bereits auf Seiten des Bauträgers beigetreten war.

Gleichwohl hat der Investor zu denselben Mängeln, die bereits Gegenstand des ersten selbständigen Beweisverfahrens waren, gegen den Nachunternehmer und die Bürgin ein zweites selbstständiges Beweisverfahren beantragt, vermutlich weil er sich nicht sicher war, ob die Verjährung seiner vom Bauträger abgetreten erhaltenen Ansprüche bereits durch das erste selbständige Beweisverfahren des Bauträgers gehemmt waren. Denn schließlich hatte dieses erste Verfahren nicht der Investor selbst, sondern nur der Bauträger eingeleitet.

Der BGH wies den Antrag auf Einleitung des zweiten selbständigen Beweisverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie als unzulässig mit der Begründung zurück, dass mehrere Begutachtungen durch verschiedene Sachverständige mit womöglich divergierenden Ergebnissen aus Gründen der Prozessökonomie vermieden werden müssten.  Außerdem seien im selbständigen Beweisverfahren – wie im herkömmlichen Prozess – die §§ 265, 325 ZPO entsprechend anwendbar, nach denen eine Abtretung nach Rechtshängigkeit des ersten selbständigen Beweisverfahrens keinen Einfluss auf die Sachlegitimation des Zedenten habe, so dass er einmal begonnene erste Verfahren für den Investor auch zu Ende zu führen habe.