Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Dr. Bernhard Noreisch LL.M.

Dr. Bernhard Noreisch LL.M.

Bundesministerium der Justiz legt lange erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

23.02.2012 | Gesellschaftsrecht

Das Gesetz soll Freiberuflern die Möglichkeit eröffnen, sich in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zu organisieren und damit eine Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) bilden. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern dann nur noch das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz begründete Berufshaftpflichtversicherung unterhält und ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, wie etwa „mbB“ enthält. Die Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zu eventuellen Pflichten gegenüber Berufskammern sind den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten. Sonstige Verbindlichkeiten der Partnerschaft, also etwa Lohn-, Leasing- und Mietverbindlichkeiten, sind von dieser neuen Haftungsbeschränkung ebenso wenig erfasst wie etwa deliktische Ansprüche gegen einzelne Partner. Insofern haften auch weiterhin, wie bei der „normalen“ Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Partner unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen.

Die Initiative zur Einführung der PartGmbB trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das bisherige Haftungsmodell der PartG gerade in größeren Partnerschaften mit sehr arbeitsteiliger Auftragsbearbeitung an seine Grenzen stößt. Die PartGmbB, neben der die normale PartG unverändert fortbestehen bleibt, soll zumindest teilweise die in der Begrenzung des Haftungsrisikos liegenden Vorteile der Kapitalgesellschaften mit den vor allem steuerlichen Vorteilen einer Personengesellschaft verbinden. Diese Kombination dürfte den Bedürfnissen der Angehörigen Freier Berufe sehr entgegen kommen und den Trend zur LLP in absehbarer Zeit brechen.

Es scheint realistisch, mit einem Inkrafttreten des Gesetzes noch im Jahr 2012 zu rechnen.