Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nur mit Gemeinderatsbeschluss

Dr. Christian Braun

Dr. Christian Braun

Der VGH München hat in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass ein Bürgermeister – außer in laufenden Angelegenheiten - nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses die Gemeinde wirksam nach außen vertreten kann. Die in der Gemeindeordnung vorgegebene Kompetenzordnung darf auch nicht durch die Heranziehung sonstiger in Betracht kommender Rechtsgrundlagen ausgehöhlt werden.

Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nur mit Gemeinderatsbeschluss
Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nur mit Gemeinderatsbeschluss

02.03.2012 | Öffentliches Recht

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich bestätigt, dass ein Bürgermeister – außer in laufenden Angelegenheiten - nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses die Gemeinde wirksam nach außen vertreten kann. Die in der Gemeindeordnung vorgegebene Kompetenzordnung darf auch nicht durch die Heranziehung sonstiger in Betracht kommender Rechtsgrundlagen ausgehöhlt werden.

Der Entscheidung des VGH München (Beschluss vom 31.08.2011, Az.: 8 ZB 11.549) lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der betroffenen Gemeinde wird die Trinkwasserversorgung durch einen Wasserbeschaffungsverband sichergestellt. Der Gemeinderat hatte beschlossen, dass die vorhandenen Wasserleitungen größer dimensioniert werden müssen. Weder der Umfang der Dimensionierung noch die Kostentragung wurden aber im Rahmen des Gemeinderatsbeschlusses mit verbeschieden. Der Bürgermeister der Gemeinde hat in der Folgezeit - ohne Gemeinderatsbeschluss - mit dem Wasserbeschaffungsverband den Umfang der Dimensionierung und die Kostentragung durch die Gemeinde vereinbart. Nachdem die Gemeinde die in Rechnung gestellten Kosten nicht übernommen hat, wurde vom Wasserbeschaffungsverband Zahlungsklage erhoben.

Zur Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters:

Der VGH München hat in 2. Instanz nunmehr entschieden, dass die Vereinbarung des ersten Bürgermeisters nicht wirksam zu Stande gekommen ist. Der fehlende Gemeinderatsbeschluss bzgl. Dimensionierung und Kostentragung hatte zur Folge, dass die Vereinbarung zunächst schwebend unwirksam war. Die Verweigerung des Gemeinderats, die Vereinbarung zu genehmigen, führte schließlich zur endgültigen Unwirksamkeit. Ferner wurde der geltend gemachte Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 677 ff. BGB abgelehnt. Der Heranziehung des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag stehe der Grundsatz entgegen, dass die Gemeinde durch den Bürgermeister nur auf Grundlage eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses nach außen hin wirksam vertreten werden kann.

Mit dieser Entscheidung setzt sich der VGH München in Widerspruch zur insoweit bestehenden zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher unter der Anwendung vergleichbarer Gemeindeordnungen anderer Bundesländer von einer Vertretungsmacht des Bürgermeisters im Außenverhältnis auch ohne Gemeinderatsbeschluss ausgeht (vgl. BGH, NVwZ 1986, 594).