Beweisverfahren hemmt Verjährung des Werklohnanspruches

Dr. Michael T. Stoll

Dr. Michael T. Stoll

Nach einem brandneuen Urteil (Az.: VII ZR 135/11) des BGH wird die Verjährung der Vergütung des Unternehmers durch ein Beweisverfahren gehemmt. Aber Achtung: Dies gilt nur für Sonderfälle.

Beweisverfahren hemmt Verjährung des Werklohnanspruches
Beweisverfahren hemmt Verjährung des Werklohnanspruches

08.03.2012 | Bau- und Immobilienrecht

Nach einem brandneuen Urteil (Az.: VII ZR 135/11) des BGH wird die Verjährung der Vergütung des Unternehmers durch ein Beweisverfahren gehemmt. Aber Achtung: Dies gilt nur für Sonderfälle.

Ausgangssituation

Ein Bauherr hat einen Unternehmer mit der Lieferung und dem Einbau von Fenstern und Zimmertüren beauftragt. Nachdem der Unternehmer die Leistungen erbracht hat, hat er die Abnahme beantragt, eine angemessene Frist hierzu gesetzt und die Schlussrechnung gestellt. Der Bauherr hat die Abnahme wegen behaupteter wesentlicher Mängel verweigert. Der Unternehmer war anderer Meinung und hat ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet, das die Mangelfreiheit und Abnahmefähigkeit seiner Leistungen zum Gegenstand hatte. Nach mehreren Jahren konnte das Beweisverfahren für den Unternehmer erfolgreich abgeschlossen werden.

In dem nachfolgenden Werklohnprozess hat sich dann der Bauherr darauf berufen, dass die Fälligkeit des Werklohnes bereits mit seiner ungerechtfertigten Abnahmeverweigerung eingetreten ist. Da das selbstständige Beweisverfahren über mehrere Jahre gedauert habe und die Verjährung des Vergütungsanspruches nicht gehemmt wurde, sei der berechtigte Vergütungsanspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Das Landgericht hat dem Bauherrn Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Beweisverfahren hemmt Verjährung des Anspruches auf Werklohn

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Hamm und nunmehr auch der BGH festgestellt haben. Denn das vor Abnahme eingeleitete Beweisverfahren, das die Feststellung der Mangelfreiheit zum Gegenstand hatte, hat nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB die Verjährung des Werklohnanspruches des Unternehmers gehemmt.

Dies hat der BGH damit begründet, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des Unternehmers gerade davon abhängt, dass der Unternehmer nachweisen kann, dass die behaupteten Mängel nicht vorlagen und der Bauherr seine Leistungen abnehmen hätte müssen. Wenn aber der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistungen mittels eines selbstständigen Beweisverfahrens klären lässt, um seinen Vergütungsanspruch gerichtlich durchsetzen zu können, führt – so der BGH – die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens dazu, dass auch die Verjährung des Vergütungsanspruches gehemmt wird.

Allerdings hat der BGH auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Erwägungen dann nicht gelten können, wenn es dem Auftragnehmer mit der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens darum geht, Mängelrechte des Bauherrn abzuwehren. Letzteres ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Vergütungsanspruch des Unternehmers in Folge der Abnahme bereits fällig ist.

Praxishinweis

Wer als Unternehmer noch nicht vollständig bezahlt wurde und mit seinem Auftraggeber über Mängel streitet, muss die Verjährung seines Vergütungsanspruches stets im Blick haben. Weder die Geltendmachung eines mangelbedingten Zurückbehaltungsrechtes noch die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch den Auftraggeber hemmen die Verjährung des Vergütungsanspruches. Gleiches gilt auch, wenn der Auftragnehmer selbst das Beweisverfahren nach Abnahme einleitet.

Gerne erkläre ich Ihnen, wie Sie Ihre Vergütungsansprüche im Mängelstreit mit dem Auftraggeber vor Verjährung schützen. Sprechen Sie mich an!