Baurecht: Verjährung des Vergütungsanspruchs

Dr. Hubert Bauriedl

Dr. Hubert Bauriedl

Ansprüche aus Bauverträgen unterliegen unterschiedlich langen Verjährungsfristen. Im Zusammenhang mit selbständigen Beweisverfahren kommt es häufig vor, dass über Mängel solange gestritten wird, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs droht. Dann stellt sich die Frage, ob die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers aufgrund des selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt ist. - Zu dieser Frage gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des BGH, Beschluss vom 09.02.2012 (Az.: VII ZR 135/11).

Baurecht: Verjährung des Vergütungsanspruchs
Baurecht: Verjährung des Vergütungsanspruchs

28.03.2012 | Bau- und Immobilienrecht

Ansprüche aus Bauverträgen unterliegen unterschiedlich langen Verjährungsfristen. Z. B. verjähren Mängel an Bauwerken nach § 634a I Nr. 2, II BGB in fünf Jahren ab Abnahme und Vergütung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Unternehmers von den maßgeblichen Umständen. Im Zusammenhang mit selbständigen Beweisverfahren kommt es häufig vor, dass über Mängel solange gestritten wird, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs droht. Dann stellt sich die Frage, ob die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers aufgrund des selbständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt ist. - Zu dieser Frage gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des BGH, Beschluss vom 09.02.2012 (Az.: VII ZR 135/11).

Der Besteller beauftragte den Unternehmer im Jahr 2001 mit dem Einbau von Fenstern und der Montage von Zimmertüren. Nach Fertigstellung legte der Unternehmer am 27. März 2003 seine Schlussrechnung über insgesamt EUR 34.073,44 vor, die der Besteller unter Verweigerung der Abnahme wegen wesentlicher Mängel nicht bezahlte. Daraufhin führte der Unternehmer Nacherfüllungsarbeiten durch und verlangte am 18. Mai 2004 schriftlich die Abnahme der Werkleistungen bis Ende Mai 2004. Diese verweigerte der Besteller am 27. Mai 2004 unter Hinweis auf seine Mängelliste. Am 17.09.2004 leitete der Unternehmer ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung der Frage ein, ob die vom Beklagten bezeichneten Mängel vorhanden seien. Dieses selbständige Beweisverfahr war Ende April 2007 beendet. Zwei Jahre später erhob der Unternehmer im April 2009 Werklohnklage, gegen die der Besteller Verjährung einwandte. Während das Landgericht die Klage wegen Verjährung abwies, hat ihr das Berufungsgericht stattgegeben.

Nach dem Beschluss des BGH, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Bestellers zurückweist, sei diese Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur zwar umstritten, weil die Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nur solche Ansprüche betreffe, für deren Nachweis die vom Gläubiger zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemachten Tatsachenbehauptungen von Bedeutung sind. Daran könne es fehlen, wenn der Auftragnehmer die Mangelfreiheit nur zur Abwehr von Mängelrechten des Auftraggebers beweissichern lasse, was regelmäßig der Fall sei, wenn seine Werkleistungen abgenommen sind und sein Vergütungsanspruch fällig geworden ist.

Bei Abnahmeverweigerung lägen die Dinge jedoch anders, weil die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB von der Abnahmefähigkeit abhänge. Dann führe auch die Einleitung eines solchen Verfahrens, mit dem der Unternehmer die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachzuweisen versucht, zur Hemmung des Vergütungsanspruchs.

Eine eigenständige Hemmung dürfte danach insbesondere erforderlich sein,

Praxistipp:

Falls ein außergerichtlicher Verjährungsverzicht des Bestellers nicht rechtzeitig zu erlangen ist, könnte der Antrag im selbständigen Beweisverfahren in Anlehnung an § 641a a. F. wie folgt gefasst werden: „Die wesentlichen Rohbauarbeiten der Antragstellerin an dem Bauvorhaben … sind fertiggestellt und weisen keine erheblichen Mängel auf.“ – Alternativ kommt eine privatgutachterliche Dokumentation des Leistungsstands i. V. m. einer Fristsetzung zur Abnahme nach § 640 I 3 BGB, eine Mahnung nach Fristablauf sowie eine rechtzeitige Klage auf Abnahme und Feststellung des seit Zugang der Mahnung bestehenden Annahmeverzugs des Bestellers in Betracht.