Bauträger: Abnahme trotz erheblicher Mängel und fehlender Restleistungen wirksam

Dr. Hubert Bauriedl

Dr. Hubert Bauriedl

Kann ein Bauträgerkäufer wirksam die Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum erklären, obwohl zum Zeitpunkt der Abnahmeerklärung noch erhebliche Mängel bestehen und Restleistungen ausstehen? – Nach Ansicht des OLG München, Urteil vom 13.12.2011 (Az.: 9 U 2533/11) ist eine solche Abnahme wirksam und kann vom Käufer auch nicht wegen Irrtums über den bei Abnahmeerklärung in Wirklichkeit nur erreichten Bautenstand angefochten werden.

Bauträger: Abnahme trotz erheblicher Mängel und fehlender Restleistungen wirksam
Bauträger: Abnahme trotz erheblicher Mängel und fehlender Restleistungen wirksam

14.06.2012 | Bau- und Immobilienrecht

Kann ein Bauträgerkäufer wirksam die Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum erklären, obwohl zum Zeitpunkt der Abnahmeerklärung noch erhebliche Mängel bestehen und Restleistungen ausstehen? – Nach Ansicht des OLG München, Urteil vom 13.12.2011 (Az.: 9 U 2533/11), ist eine solche Abnahme wirksam und kann vom Käufer auch nicht wegen Irrtums über den bei Abnahmeerklärung in Wirklichkeit nur erreichten Bautenstand angefochten werden.

Bauträger: Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln und offener Restarbeiten

Die beiden Käufer einer Doppelhaushälfte nahmen am 21.09.2005 unter Vorbehalt verschiedener Mängel und offener Restarbeiten das vom Bauträger nur zum Teil hergestellte und verschaffte Sonder- und Gemeinschaftseigentum insgesamt ab, obwohl zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch keine Abnahmereife gegeben war. Über fünf Jahre später erhoben die Kläger Klage gegen den Bauträger wegen Mängeln an ihrem Haus, die sowohl vom Landgericht, als auch vom Oberlandesgericht auf Einrede des Bauträgers wegen Verjährung abgewiesen worden ist.

Während der Bauträger die Abnahme grundsätzlich nur verlangen kann, wenn er seine Leistung vollständig und vertragsgerecht erbracht hat, ist der Käufer auch schon zuvor berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abnahme vorzunehmen. – Macht er von diesem Recht vorzeitig Gebrauch, treten auch die Abnahmewirkungen vorzeitig ein, hier insbesondere der Beginn der Mängelverjährung. Dem stehen nach Ansicht des OLG München weder die Regelungen der MaBV, noch eine etwaige AGB-Widrigkeit der Abnahmeregelungen im notariellen Kaufvertrag entgegen. Auch eine Anfechtung wegen Irrtums über den erreichten Bautenstand oder das noch nicht Bestehen der Pflicht der Käufer zur Abnahme sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die Bauträger die Abnahmefähigkeit arglistig vorspiegelt hätten. Denn die verjährungsrechtlichen Arglistfolgen sind speziell in § 634a III BGB geregelt.