26.06.2012 | Öffentliches Recht
Gegen eine rechtsaufsichtliche Maßnahme darf der Bürgermeister einer Gemeinde nur dann Rechtsbehelfe einlegen, wenn ein hierzu legitimierender Gemeinderatsbeschluss vorliegt. Ein Rechtsbehelf einer vom Bürgermeister - ohne entsprechenden Beschluss des Gemeinderates – beauftragten Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig.
In dem vom VGH München entschiedenen Fall (Beschluss vom 20.10.2011, Az.: 4 CS 11.2047) wurde die Gemeinde von der Rechtsaufsichtsbehörde zur Einberufung einer Gemeinderatssitzung mit vorgegebenen Beratungsgegenständen verpflichtet und die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung angeordnet. Der 1. Bürgermeister der Gemeinde hat daraufhin – ohne Gemeinderatsbeschluss – eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Klageerhebung und der Einreichung eines Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Eilantrag nach § 80 V VwGO) beauftragt.
Der VGH München musste über den Eilantrag in 2. Instanz entscheiden und hat die Vertretungsmacht des Bürgermeisters bzgl. der Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei verneint. Dies wurde damit begründet, dass nach der Bayerischen Gemeindeordnung der Bürgermeister nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses befugt ist, im Namen der Gemeinde Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Hiervon ausgenommen sind nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayGO nur laufende Angelegenheiten. Der VGH München hat weiter ausgeführt, dass die Erhebung eines vorläufigen Rechtsschutzantrages im Namen der Gemeinde gegen eine rechtsaufsichtliche Maßnahme kein laufendes Geschäft sein kann. Dies wiederum wurde damit begründet, dass die Frage, ob und wenn ja welche Rechtsbehelfe gegen eine rechtsaufsichtliche Maßnahme ergriffen werden, stets grundsätzliche Bedeutung für die Gemeinde hat. Rechtsaufsichtliche Beanstandungen seien für eine Gemeinde in der Regel einmalig oder höchst selten und dürften schon deshalb nicht den laufenden Angelegenheiten zugerechnet werden.