BGH: Verzugszinsen auf prüfbare Abschlagsrechnungen über Nachträge

Dr. Hubert Bauriedl

Dr. Hubert Bauriedl

Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 24.05.2012 (Az.: VII ZR 34/11) kann der Auftragnehmer Verzugszinsen aus prüfbaren Abschlagsrechnungen über beauftragte Nachträge auch dann verlangen, wenn es zu einer Einigung über die Nachtragshöhe erst nach Verzugseintritt kommt.

BGH: Verzugszinsen auf prüfbare Abschlagsrechnungen über Nachträge
BGH: Verzugszinsen auf prüfbare Abschlagsrechnungen über Nachträge

17.07.2012 | Bau- und Immobilienrecht

Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 24.05.2012 (Az.: VII ZR 34/11) kann der Auftragnehmer Verzugszinsen aus prüfbaren Abschlagsrechnungen über beauftragte Nachträge auch dann verlangen, wenn es zu einer Einigung über die Nachtragshöhe erst nach Verzugseintritt kommt.

Ein Bauunternehmer verlangte von seinem Auftraggeber Abschlagszahlungen für zusätzlich angeordnete und erbrachte Leistungen. Wegen prüfbarer aber nicht fristgemäß bzw. in voller Höhe bezahlter Abschlagsrechnungen für diese Nachträge setzte er Nachfristen und machte nach deren Ablauf gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B 2002 Verzugszinsen geltend.

Der Auftraggeber ließ sich über die vereinbarten Zahlungsfristen hinaus reichlich Zeit für sein Nachtragsprüfungsverfahren, im Rahmen dessen sich die Parteien jedoch auf eine niedrigere als die zunächst per Abschlagsrechnung beanspruchte Vergütung geeinigt haben. Auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung berechnete der Unternehmer seine Verzugszinsen.

Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers gegen das zusprechende Berufungsurteil mit folgenden Argumenten zurück:

Der Auftraggeber kommt nur dann nicht in Zahlungsverzug, wenn er an der Leistung durch eine vom ihm nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der Abschlagsforderung gehindert ist, also wenn und soweit der Auftragnehmer ihm eine nicht prüfbare Abschlagsrechnung vorlegt oder wenn er die Nachfristsetzung vergisst.