13.08.2012 | Vergaberecht
„Qualität“ kann ein zulässiges Zuschlagskriterium bzw. Wertungskriterium im Vergabeverfahren sein, muss aber durch Unterkriterien entsprechend präzisiert werden. Ansonsten ist es ein ambivalentes Kriterium, das sowohl als Eignungskriterium wie auch als Zuschlagskriterium eingesetzt werden kann. Eine Vermischung von Eignungs- und Wertungskriterien kann durch eine sorgfältige Formulierung der Unterkriterien vermieden werden.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 02.05.2012 (Az.: Verg 68/11) nochmals bestätigt, dass das Kriterium „Qualität“ als Zuschlagskriterium im Vergabeverfahren verwendet werden kann. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass aber in jedem Fall Unterkriterien zu bilden sind, um näher zu definieren, was unter dem Wertungskriterium „Qualität“ zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall waren dies die Unterkriterien „Qualitätsmanagement“, „Hygienekonzept“ und „Beschwerdemanagement“. Darüber hinaus war in den Vergabeunterlagen weitergehend erläutert, was sich die Bieter hierunter vorzustellen hatten. Dies reicht nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf zur Konkretisierung aus, um das Wertungskriterium Qualität vergaberechtskonform auszugestalten.
Interessant an dem Beschluss ist des Weiteren, dass das Wertungskriterium Qualität im vorliegenden Fall auftragsbezogen aufzufassen war, was sich aus den konkretisierenden Unterkriterien ergibt. Das bedeutet, dass ein per se unbestimmtes Kriterium wie „Qualität“ erst durch die konkrete Verwendung und nähere Konkretisierung des Auftraggebers zu einem Eignungskriterium oder einem Wertungskriterium wird.
Wählt der Auftraggeber die Unterkriterien so, dass das Kriterium die Eignung der Bieter erfasst, darf es nicht als Zuschlagskriterium bzw. Wertungskriterium verwendet werden. Wird es – wie im vorliegenden Fall – vom Auftraggeber so verwendet, dass mit ihm die konzeptionellen Maßnahmen und Mittel erfasst werden, mit denen die vertraglichen Aufgaben erfüllt werden sollen, betrifft das Kriterium im Wesentlichen die Art und Weise der Aufgabenerfüllung und stellt damit ein zulässiges Zuschlagskriterium dar.
Die Entscheidung ist ein weiteres Beispiel dafür, dass öffentliche Auftraggeber äußerste Sorgfalt auf die Formulierung der Eignungskriterien wie auch der Wertungskriterien sowie jeweils der Unterkriterien verwenden sollten. Besonders gilt dies für ambivalente Kriterien wie Qualität.