Bank- und Kapitalmarktrecht: Neues von der Kick-Back-Rechtsprechung

Differenzierung bezüglich des Aufklärungsmaßstabes bei Konzernsachverhalten. Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2012 (Geschäftsnummer: III ZR 308/11) entschieden, dass ein selbstständiges Unternehmen eines Kreditinstituts, welches als 100-prozentige Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarteten Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist.

Bank- und Kapitalmarktrecht: Neues von der Kick-Back-Rechtsprechung
Bank- und Kapitalmarktrecht: Neues von der Kick-Back-Rechtsprechung

08.10.2012 | Bank- und Kapitalmarktrecht

Differenzierung bezüglich des Aufklärungsmaßstabes bei Konzernsachverhalten.

Der BGH hat mit Urteil vom 19.07.2012 (Geschäftsnummer: III ZR 308/11) entschieden, dass ein selbstständiges Unternehmen eines Kreditinstituts, welches als 100-prozentige Tochtergesellschaft dieses Kreditinstituts hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen Anlage erwarteten Provision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln ist.

Demgegenüber hatte das OLG München mit der Entscheidung vom 29.03.2011 (Geschäftsnummer: 5 U 4680/10) noch entschieden, dass durch Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine Tochtergesellschaft der Bank die Verpflichtung zur Aufklärung des Bankkunden über die nun an die Banktochter fließende Rückvergütung nicht in Fortfall kommt. Dies bedeutet im Ergebnis eine Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum bankmäßig gebundenen Berater.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass für einen Anleger jedenfalls dann offensichtlich sei, dass eine Tochtergesellschaft eines Kreditinstituts Rückvergütungen erhält, wenn er an diese Tochtergesellschaft keine sonstigen Gebühren oder Entgelte entrichtet, da für den durchschnittlichen Anleger dann auf der Hand liege, dass die Tochtergesellschaft nur aus Rückvergütungen einen Ertrag erwirtschaften kann. Die Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zu dem bankmäßig nicht gebundenen Anlageberater bedeuten, dass der Anleger im Grundsatz nicht ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären ist. Da Anlegerschutzklagen häufig nur unter Rückgriff auf die Kick-Back-Rechtsprechung zielführend sind, bedeutet das dargestellte BGH-Urteil eine deutliche Haftungserleichterung bei Konzernsachverhalten, denn nur in den wenigsten forensischen Fällen hat der Anleger bezüglich des Vertriebsinteresses nachgefragt.

Praxisfolgen

Die Entscheidung des BGH lässt sich nicht schematisch auf alle Konzernsachverhalte übertragen. In Sachverhalten, bei denen der Anleger z.B. an die Tochtergesellschaft regelmäßig Gebühren oder sonstige Entgelte für eine etwaige andere Dienstleistung zahlt, mag die rechtliche Betrachtung anders ausfallen. Es gilt nach wie vor, dass im Bereich der Kick-Back-Rechtsprechung jede schematische Lösung mit Vorsicht zu genießen ist. Jedenfalls dürfte die dargestellte Rechtsprechung des OLG München so nicht mehr haltbar sein.