11.12.2012 | Öffentliches Recht
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2012 (Az.: 7 C 6.11) entschieden, dass eine abfallrechtliche Rekultivierungsanordnung auf den Erben des Deponiebetreibers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
Im verbeschiedenen Fall wurde für eine Abfalldeponie gegenüber dem Deponiebetreiber die Rekultivierung angeordnet und für den Fall der nicht fristgerechten Rekultivierung ein Zwangsgeld angedroht. Der Deponiebetreiber hat in der Folgezeit das Deponiegrundstück veräußert und die Rechte und Pflichten aus dem Rekultivierungsbescheid, soweit rechtlich zulässig, auf den Erwerber übertragen. Nachdem der Deponiebetreiber verstorben war, ohne dass die Rekultivierung fristgerecht durchgeführt worden ist, wurde gegen die Erbin des früheren Deponiebetreibers ein Zwangsgeldbescheid erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine befreiende Pflichtenübertragung durch Rechtsgeschäft ohne behördliche Beteiligung nicht vorsieht. Es wurde weiter der Rechtsgrundsatz statuiert, dass eine befreiende Übertragung öffentlich-rechtlicher Ordnungspflichten durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der zuständigen Behörde nur dann möglich ist, wenn das Gesetz eine entsprechende Rechtsnachfolgefähigkeit anordnet. Ansonsten wären unzuverlässige Deponiebetreiber durch Rechtsgeschäft in der Lage, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Deponiegenehmigung als Ganzes durch Rechtsgeschäft übertragen wird.
Im Falle des Versterbens des Deponiebetreibers geht die Verpflichtung zur Rekultivierung (nebst Zwangsgeldandrohung) dagegen im Wege Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Dies führt dazu, dass die Erben des Rekultivierungspflichtigen wegen nicht fristgerechter Rekultivierung mit Zwangsgeldbescheid in Anspruch genommen werden konnten.
Als Fazit ist festzuhalten, dass mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sichergestellt wird, dass die Pflicht zur Rekultivierung weder durch Rechtsgeschäft noch durch den Erbfall erlischt.